Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

Anlage E. 
178 1878. 
. 22. 
Die Aushändigung der Arbeitskarte ersolgt nicht an das Kind, sondern an 
den Vater oder Vormund oder an den Arbeitgeber desselben, und zwar erst, nach- 
dem sämmtliche Spalten des Verzeichnisses der Arbeitekarten (Anlage D) ausgefüllt 
sind. 
8. 23 
Die Formulare zu den Arbeitskarten sind von den Fürstlichen Landrathsämtern 
gegen Erstattung der Beschaffungskosten zu beziehen. 
Für den ersimaligen Bedarf an Formularen kommt in Betracht, daß vom 
1. Januar 1879 an auch diejenigen Kinder zwischen 12 und 14 Jahren mit Ar- 
beitskarten versehen sein müssen, welche bisher ein nach Maßgabe des früheren §. 131 
der Gewerbe-Ordnung ausgestelltes Arbeitsbuch geführt haben. 
C. Beschästigung jugendlicher Arbeiter. 
8. 24. 
Die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken und denselben gleichstehen- 
den Anlagen (§. 15) darf nicht stattfinden, bevor der Arbeilgeber der Ortspolizei- 
Behörde die in F. 138 Absatz 1 und 2 vorgeschriebene Anzeige gemacht hat. 
Die Anzeige muß ersehen lassen, ob in der betrefsenden Anlage Kinder zwischen 
12 und 14 Jahren und junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren oder nur eine 
von beiden Altersklassen beschäftigt werden sollen. 
Jede eingehende Anzeige ist darauf zu prüsen, ob sie sämmtliche in S. 138 
Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben enthält, und wenn dies nicht der Fall, zur Ver- 
vollständigung zurückzugeben. 4 
Die eingehenden Anzeigen, sowie die später etwa eingehenden Veränderungsan- 
zeigen sind zu den Akten zu nehmen, welche für jede Fabrik 2c. besonders zu füh- 
ren sind. 
8. 25. 
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderungsanzeigen ist von jeder 
Ortspolizeibehörde nach dem beigefügten Formular (Anlage K) ein Verzeichniß der 
im Gemeindebezirke belegenen Fabriken 2c., welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, 
zu führen.
	        
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