1878. 179
§. 26.
Jeder Arbeitgeber, welcher die in §. 138 Absatz 1 und 2 vorgeschriebene An-
zeige gemacht hat, ist schriftlich darauf binzuweisen, daß er in den Arbeitsräumen,
wo jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, das in §. 138 Absatz 3 erwähnte Verzeich-
niß derselben, wozu ein Formular in Anlage # hierneben beigesügt ist, und den eben= Aulage F.
daselbst erwähnten, aus Anlage (# ersichtlichen Auszug aus den Bestimmungen über Antage 6.
die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter — und zwar beides in Plakatform — aus.-
zuhängen hat.
D. Aufficht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher
und die Beschäftigung der Arbeiteriunen und jugendlichen Arbeiter.
§. 27.
Die nächste Aufsicht über die Aueführung der die Arbeitsbücher und die Be-
schästigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter beweffenden Bestimmungen
liegt den Gemeindevorständen als Ortspolizeibehörden ob und zwar hinsichtlich dieser
lezteren Bestimmungen — unter Ausschluß der unter der Aufsicht der Bergbehörden
stehenden Anlagen — auch da, wo besondere Aussichtsbeamte auf Grund des S. 1395
der Gewerbe-Ordnung angeslellt werden.
8. 28.
Die Befolgung der die Arbeitsbücher und Arbeitskarten betreffenden Bestim-
mungen ist von den Ortspolizei-= Behörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit
und durch besondere bei den Gewerbe-Unternehmern ihres Gemeindebezirks von Zeit
zu Zeit vorzunehmende Revisionen sorgsältig zu überwachen.
Bei den Rewvisionen derjenigen gewerblichen Anlagen, auf welche die Bestim-
mungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter Anwendung finden, hat die
revidirende Behörde folgende Punkte festzustellen.
1) Wie groß ist die Zahl der in der revidirten Anlage zur Zeit beschäftigten
Arbeiter
u) zwischen 16 und 21 Jahren?
5) zwischen 14 und 16 Ihrent
) zwischen 12 und 14 Jahren!
Zu b unde sind die Zahlen getrennt nach Geschlechtern ies