180 1878.
2) Sind sämmtliche Arbeiter zwischen 14 und 21 Jahren mit barristami
ausgefüllten Arbeitsbüchern und sämmtliche Arbeiter zwischen 12 und
Jahren mit Arbeitskarten versehen?
3) Sind in den Arbeitsräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt wer-
den, der Auszug aus den gesetzlichen Beslimmungen und das Verzeichniß
der jugendlichen Arbeiter ausgehängt?
4) Stimmen die Angaben des Vexzeichnisses über Arbeilszeit und Pausen mit
der der Ortspolizei-Behörde gemachten Anzeige überein?
5) Stimmen die in die Verzeichnisse eingetragenen jugendlichen Arbeiter mit
dem Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern und
Arbeitskarten überein?
6) Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den gesetz-
lichen Vorschriften und den auf den Bexzeichnissen eingetragenen Angaben
überein?
7) Besuchen die jugendlichen Arbeiter die Schule nach Maßgabe der in den
Arbeitskarten angegebenen Einrichtung
8) Werden Arbeiterinnen entgegen der Vorschrist des §. 135, Absatz 5 der
Gewerbe-Ordnung beschäftigt?
K§. 29.
Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren Ausnahmen nach Maßgabe der
8. 139 und 139e, Absatz 2 nachgelassen oder Beschränkungen nach Maßgabe des
§. 13f99, Absatz 1 vorgeschrieben sind oder werden, ist bei der Revision festzustellen,
ob die Beschästigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in Uebereinflim-
mung mit den erlassenen besonderen Bestimmungen slattfindet.
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 87 Uhr Abends und 57 Uhr Mor-
gens oder an Sonn, und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit einer
bei Nacht oder Sonntags auszuführenden Revision zu unterziehen.
Ueber jede Nevision, welche in einer den Bestimmungen über die Beschäftigung.
ju gendlicher Arbeiter unterworsenen Anlage staltgesunden hat, ist auf den in den
Arbeitsräumen aushängenden Verzeichnissen ein Revisionsvermerk zu machen.
Das Datum derselben und die dabei vorgesundene Anzahl der jugendlichen
Arbeit er sind in das nach §. 25 oben zu führende Verzeichniß der Fabriken 2c. ein-
zutragen.