Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

16 1878. 
(5. 30 und 34 der Anweisung IV) sind gleichfalls in einem Formular nach dem 
anliegenden Muster IX zu vereinigen. 
Desgleichen sind die Arikel-Zusammenstellmg (5. 54 und 55 der Anweisung 1) 
und die vergleichende Zusammenslellung (5..51 der Anweisung III) nach Anleilung 
!55 anliegenden Mustere zusammen zu fassen. 
Das Formular der Heberolle ist nach Anleilung des anliegenden Musters XI 
einzurichten 
Dasselbe ist auf die Dauer von 8— 10 Jahren anzulegen. 
Neben der Grund= und Gebäudesleuer sind die jährlich aufallenden Fort- 
schreibungsgebühren in die Heberolle mit aufzunehmen. Die Festsetzung erstreckt 
sich auch 4ar diese Gebühren. 
ie bisherigen Veormutun zur Aufslellung und Festsetzung der Fornsschreibungs- 
gebühre kommen in Wegfall 
§S. 11. 
Die Hauptnachweisung des Sollaufkommens an Grund= und Gebäudesteuer 
(5. 7 der Anweisung IV) ist nach dem anliegenden Muster AI herzustellen. In 
der Spalte 6 ist die Summe der Fortschreibungsgebühren für jeden Gemeinde- 
verband (Gutsbezirk) einzuschreiben. Die bisherige Bezirksübersicht der Fort- 
schreibungsgebühren fällt weg. 
Das Formular zu den Auszügen aus den Mutterrollen (§. 11 der Geschäftsan- 
weisung für den Kataslercontroleur) ist der Art zu vereinfachen, daß die dritte Seite 
hanz in Wegfall kommt. 
§. 13. 
Die Form der Abschlüsse der Prüsungs= und Festsetzungsvermerke ist dahin abzu- 
ändern, daß dieselbe mit dem Inhalte der neuen Formulare in Einklang sieht. 
Die Berechnung der Hebegebühren der Griund, und Gebäudesteuer (§ 3 der An- 
weisung 1V) sindet seitens der Katasterämter nicht mehr statt. Die zur Einschreibung 
dieser Hebegebühren bestimmen Spalten kommen daher in allen von den Katasterämterm 
aufzustellenden Nachweisungen, Uebersichten u. s. w. in Wegsall. 
 
	        
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