Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 
zug 
Gewerbe= Ordnung 
lüher Arbeiter. 
Gesetzes vom 17. Juli 1878.) 
VI. Kinder unter 14 Jalrzn dürsen nicht länger als 6 Stunden täglich 
beschäsüigt weren (X. 135 2 
Dle *n r z “ die Zeit von 51 Uhr Morgens und 84 Uhr 
Abends ttei (§. 136 
Zwischen den Wnhs muß an jedem Arbeitstage eine #nähige Pause# 
von der Dduer einer halben Stunde gewährt werden. (T. 136 W 
St schtige Kinder dürfen in Fabriken nur beschäftigt Wlen. wenn sie 
in der 4% ihrer Arbeitokarte angegebenen Weise die Schule besuchen. (5. 135 
Abs. 3 (6 IIe Abs. 2. 
e Leute zwischen 14 und 16 T nicht länger als 10 
Siunden dig dhe werden. GG. 135 2# 
Die tsstunden misse en In die Zeit 98 50r Uhr Morgens und 81 
Uhr d * (8. 136 Absatz 
wischen den aischmanl ihnen an jedem Arbeitstage MWs 
—à und zwar Mittags eine Stanh n Vor- und Nachmittags je eine halbe 
tunde 4½ werden. (F. 136 Absaß 1 
VII. Während der Pausen darf Anlas enduche Arbeitern zwischen 12 und 
16 Jahren eine Beschäftigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufent- 
halt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben dieseni n 
Theile des Betriebes, in welchen jugendliche beiter beshiften sind, für die 
der Pausen völlig eingestellt werden. (F. 136 Absatz 
IX. An Sonn= und Testtagen,. Henie währn o 2 ordentlichen Seelsorger 
für den Katechumenen-, Konfirm den- Beicht= und Rommunlon-Unterricht be · 
stimmten Stunden dürfen balniuchr. Arbeiter *— 12 und 16 Jahren nicht 
beschäftigt werden. (§F. 136 Absatz 3.) 
In jedem Arbeitsraume, wo jugendliche Arbeiter zwischen 12 und 16 Jahren 
beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, 
auszuhängen. (S. 138 Absah 3.) 
199
	        
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