1878.
zug
Gewerbe= Ordnung
lüher Arbeiter.
Gesetzes vom 17. Juli 1878.)
VI. Kinder unter 14 Jalrzn dürsen nicht länger als 6 Stunden täglich
beschäsüigt weren (X. 135 2
Dle *n r z “ die Zeit von 51 Uhr Morgens und 84 Uhr
Abends ttei (§. 136
Zwischen den Wnhs muß an jedem Arbeitstage eine #nähige Pause#
von der Dduer einer halben Stunde gewährt werden. (T. 136 W
St schtige Kinder dürfen in Fabriken nur beschäftigt Wlen. wenn sie
in der 4% ihrer Arbeitokarte angegebenen Weise die Schule besuchen. (5. 135
Abs. 3 (6 IIe Abs. 2.
e Leute zwischen 14 und 16 T nicht länger als 10
Siunden dig dhe werden. GG. 135 2#
Die tsstunden misse en In die Zeit 98 50r Uhr Morgens und 81
Uhr d * (8. 136 Absatz
wischen den aischmanl ihnen an jedem Arbeitstage MWs
—à und zwar Mittags eine Stanh n Vor- und Nachmittags je eine halbe
tunde 4½ werden. (F. 136 Absaß 1
VII. Während der Pausen darf Anlas enduche Arbeitern zwischen 12 und
16 Jahren eine Beschäftigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufent-
halt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben dieseni n
Theile des Betriebes, in welchen jugendliche beiter beshiften sind, für die
der Pausen völlig eingestellt werden. (F. 136 Absatz
IX. An Sonn= und Testtagen,. Henie währn o 2 ordentlichen Seelsorger
für den Katechumenen-, Konfirm den- Beicht= und Rommunlon-Unterricht be ·
stimmten Stunden dürfen balniuchr. Arbeiter *— 12 und 16 Jahren nicht
beschäftigt werden. (§F. 136 Absatz 3.)
In jedem Arbeitsraume, wo jugendliche Arbeiter zwischen 12 und 16 Jahren
beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält,
auszuhängen. (S. 138 Absah 3.)
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