Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

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8. 5. 
Ist der Bebauungs- oder Wiederbebauungoplan von der Gemeindebehörde auf- 
gestellt und von dem Landrathsamte geprüst und gebilligt, so wird derselbe mit den 
etwa erforderlichen schriftlichen Erlänterungen zu Jedermanus Einsicht mindestens 
8 Tage lang innerhalb der Gemeinde öffentlich ausgelegt. Dies wird vorher in orts- 
üblicher Weise mit der Aufforderung bekannt gemacht, daß etwaige Einwendungen 
gegen den Entwurf bei Bebauungsplänen innerhalb 4 Wochen, bei Wiederbebauungs- 
plänen innerhalb 8 Tagen vom Tage der Auslegung ab gerechnet, bei der Gemeinde- 
behörde oder dem Landrathsamte schriftlich oder zu Prolokoll anzubringen sind. 
5. 6. 
Ueber die erhobenen Einwendungen wird mit den Widersprechenden von dem 
Landrathsamte verhandelt. 
Nach Abschluß der Verhandlungen, oder wenn Einwendungen nicht erhoben sind, 
sofort nach Ablauf der Einwendungefrist legt das Landrathsamt den Plan nebst sämmt- 
lichen Verhandlungen dem Ministerium vor. Dasselbe entscheidet über die erhobenen 
Widersprüche, soweit solche nicht durch die stattgehabten Verhandlungen ihre Erledigung 
gefunden haben, endgültig und stellt dann den Bebauungs, bezügl. Wiederbebauungs- 
plan durch förmlichen Beschluß (5. 1 Abs. 2) fest. 
Etwa hierdurch bedingte Abänderungen sind in den Plan einzutragen und ist 
derselbe sodann in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntuiß zu bringen. 
Das Hauptexemplar des Planes ist von der Gemeindebehörde aufzubewahren; 
eine beglaubigte Copie desselben ist dem Landrathsamte, hinsichtlich der Residenz 
Rudolstadt auch dem Ministerium einzureichen. 
In den Bebauungsplan und die Copien hat die Gemeindebehörde alljährlich 
die eingetretenen Veränderungen eintragen zu lassen. Dieselbe hat auch eine Ab- 
sleckung und Versteinung der neuprojektirten oder abgeänderten Straßen und Plätze, 
soweit das Bedürfniß es angemessen Fs heinen läht, vorzunehmen. 
Die zur Ausführung der # ersorderlichen Enteignungen erfolgen, 
wenn ein gütliches Uebereinkommen nicht stattfindet, auf dem Wege des gesetlichen 
Enteignungsverfahrens. 
Diejenigen, welche durch die Feststellung der Fluchtlinien mu in der Freiheit 
zu bauen eingeschränkt werden, können wegen dieser Einschränkung Entschädigung 
t ford 
nicht fordern. 
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