Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

206 1878. 
§. 8. 
Sämmtliche durch die Ausstellung der Bebauungs= und Wiederbebauungspläne 
und durch die Vorarbeiten zu denselben entstehenden Kosten trägt die Gemeinde. 
Die Kosten und Verläge, welche durch einen vom Ministerium für unbegründet 
crachteten Widerspruch erwachsen sind, sallen dem Widersprechenden zur Last. Nicht 
minder hat die Gemeinde die für Entziehung oder Beschränkung von Grundeigen- 
thum zu gewährenden Entschädigungen zu leisten. 
Es kann aber im Wege des Ortsstatuts bestimmt werden, daß die Kosten der 
Anlage neuer Straßen oder Straßentheile von den Anliegern, welche an der Straße 
neue Gebäude errichten oder emichtet haben, zu erstatten sind. In das Statut sind 
die näheren Bestimmungen über den Umfang der Erstattungspflicht, den Verthei. 
lungsmaßstab, die Höhe der Beiträge und den Zeitpunkt des Eintritts der Ersatz- 
pflicht aufzunehmen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Perfahren bei Einzelbauten. 
C. 9. 
Wer den Neubau eines Gebäudes, einen Anbau an ein solches, oder eine 
Hauptreparatur zu unternehmen beabsichtigt, hat behufs Einholung der erforderlichen 
Baugenehmigung zunächst der Ortepolizeibehörde von seinem Vorhaben Anzeige zu 
machen und derselben Pläne und Zeichnungen in zwei Exemplaren vorzulegen. 
8. 10. 
Hauvtrevaratur. 
Unter Hauptreparaturen sind solche zu verstehen, bei welchen ganze Theile 
eines Gebäudes entweder in ihrer Bauart oder hinsichtlich des Materials eine Ver- 
änderung erleiden, die auf Festigkeit oder Feuersicherheit oder auf die äußere Gestalt 
des Gebäudes wesentlichen Einfluß hat, oder wodurch der wesentliche Zweck des 
Gebäudes verändert werden soll. 
Als Hauptreparaturen sind anzusehen: 
I!) die Erneuerung sämmtlicher Fundamente unter den Umfassungswänden der 
Gebäude von Fachwerk oder Holz, das Unterfahren massiver Mauern, in- 
hleichen die Unterschwellung eines ganzen Gebäudes;
	        
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