206 1878.
§. 8.
Sämmtliche durch die Ausstellung der Bebauungs= und Wiederbebauungspläne
und durch die Vorarbeiten zu denselben entstehenden Kosten trägt die Gemeinde.
Die Kosten und Verläge, welche durch einen vom Ministerium für unbegründet
crachteten Widerspruch erwachsen sind, sallen dem Widersprechenden zur Last. Nicht
minder hat die Gemeinde die für Entziehung oder Beschränkung von Grundeigen-
thum zu gewährenden Entschädigungen zu leisten.
Es kann aber im Wege des Ortsstatuts bestimmt werden, daß die Kosten der
Anlage neuer Straßen oder Straßentheile von den Anliegern, welche an der Straße
neue Gebäude errichten oder emichtet haben, zu erstatten sind. In das Statut sind
die näheren Bestimmungen über den Umfang der Erstattungspflicht, den Verthei.
lungsmaßstab, die Höhe der Beiträge und den Zeitpunkt des Eintritts der Ersatz-
pflicht aufzunehmen.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Perfahren bei Einzelbauten.
C. 9.
Wer den Neubau eines Gebäudes, einen Anbau an ein solches, oder eine
Hauptreparatur zu unternehmen beabsichtigt, hat behufs Einholung der erforderlichen
Baugenehmigung zunächst der Ortepolizeibehörde von seinem Vorhaben Anzeige zu
machen und derselben Pläne und Zeichnungen in zwei Exemplaren vorzulegen.
8. 10.
Hauvtrevaratur.
Unter Hauptreparaturen sind solche zu verstehen, bei welchen ganze Theile
eines Gebäudes entweder in ihrer Bauart oder hinsichtlich des Materials eine Ver-
änderung erleiden, die auf Festigkeit oder Feuersicherheit oder auf die äußere Gestalt
des Gebäudes wesentlichen Einfluß hat, oder wodurch der wesentliche Zweck des
Gebäudes verändert werden soll.
Als Hauptreparaturen sind anzusehen:
I!) die Erneuerung sämmtlicher Fundamente unter den Umfassungswänden der
Gebäude von Fachwerk oder Holz, das Unterfahren massiver Mauern, in-
hleichen die Unterschwellung eines ganzen Gebäudes;