208 1878.
Gebäude ohne Fundamente und ohne Feuerungsanlagen, wie gewöhnliche
Bienenhäuser und Gartenhütten, auf beiden Seiten offene Kegelbahnen und der-
gleichen bedürfen der Einholung der Baugenehmigung nicht. Dasselbe gilt von
Schuppen, welche zum vorübergehenden, die Dauer eines Jahres nicht übersteigenden
Gebrauche aufgestellt werden.
In den Bauzeichnungen sind die durchschniktenen Theile mit charakteristischen
Farben anzulegen und zwar die Mauern aus Bruch= oder gebrannten Steinen
roth, diejenigen aus Luftsteinen gelbbraun, alte stehen bleibende Mauem hellgrau,
durchschnittenes neues Holzwerk braun, altes Holpverk dunkelgrau. Soweit trotz-
dem die Bauart aus den Vorlagen nicht ersichtlich ist, muß eine ergänzende Bau-
beschreibung beigefügt werden.
Die Bauzeichnungen sind vom Je zu unterschreiben.
Die Ortspolizeibehörde legt die ir neicien Pläne, Zeichnungen und An-
träge (55. 9, 11 — 13) mit ihren etwaigen Bemerkungen dem Landrathsamte zur
Genehmigung vor. Bei allen wesentlichen und in die Augen fallenden Bauten in
der Residenz Rudolstadt ist außerdem die Genehmigung des Ministeriums ein-
zuholen.
Ueber die Vorlagen wird, je nach Lage der Sache entweder sofort oder nach
vorgängiger Prüfung durch den Bezirksbaubeamten Beschluß gefaßt, wobei ganz.
besonders auch darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß die Bauten den Straßen und
öffentlichen Plätzen nicht zur Unzierde gereichen.
Bei Feuerungsanlagen ist eine r* Prüfung slets erforderlich.
Für die Genehmigung der 1 wird eine Sportel von 1—30 Mark
zur Staatcasse erhoben.
8. 16.
Die Baugenehmigung ist auf dem einen Exemplar der Bauzeichnung, welches
die Ortspolizeibehörde behuss Behändigung an den Bauherrn zurückerhält, urkund-
lich zu vermerken; das andere Exemplar verbleibt bei den Akten. Die Geneh.
migung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter, sie verliert ihre Gültigkeit, wenn bis
Schluß des auf die Ertheilung folgenden Kalenderjahres von derselben kein Ge-
brauch gemacht ist.