Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

208 1878. 
Gebäude ohne Fundamente und ohne Feuerungsanlagen, wie gewöhnliche 
Bienenhäuser und Gartenhütten, auf beiden Seiten offene Kegelbahnen und der- 
gleichen bedürfen der Einholung der Baugenehmigung nicht. Dasselbe gilt von 
Schuppen, welche zum vorübergehenden, die Dauer eines Jahres nicht übersteigenden 
Gebrauche aufgestellt werden. 
In den Bauzeichnungen sind die durchschniktenen Theile mit charakteristischen 
Farben anzulegen und zwar die Mauern aus Bruch= oder gebrannten Steinen 
roth, diejenigen aus Luftsteinen gelbbraun, alte stehen bleibende Mauem hellgrau, 
durchschnittenes neues Holzwerk braun, altes Holpverk dunkelgrau. Soweit trotz- 
dem die Bauart aus den Vorlagen nicht ersichtlich ist, muß eine ergänzende Bau- 
beschreibung beigefügt werden. 
Die Bauzeichnungen sind vom Je zu unterschreiben. 
Die Ortspolizeibehörde legt die ir neicien Pläne, Zeichnungen und An- 
träge (55. 9, 11 — 13) mit ihren etwaigen Bemerkungen dem Landrathsamte zur 
Genehmigung vor. Bei allen wesentlichen und in die Augen fallenden Bauten in 
der Residenz Rudolstadt ist außerdem die Genehmigung des Ministeriums ein- 
zuholen. 
Ueber die Vorlagen wird, je nach Lage der Sache entweder sofort oder nach 
vorgängiger Prüfung durch den Bezirksbaubeamten Beschluß gefaßt, wobei ganz. 
besonders auch darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß die Bauten den Straßen und 
öffentlichen Plätzen nicht zur Unzierde gereichen. 
Bei Feuerungsanlagen ist eine r* Prüfung slets erforderlich. 
Für die Genehmigung der 1 wird eine Sportel von 1—30 Mark 
zur Staatcasse erhoben. 
8. 16. 
Die Baugenehmigung ist auf dem einen Exemplar der Bauzeichnung, welches 
die Ortspolizeibehörde behuss Behändigung an den Bauherrn zurückerhält, urkund- 
lich zu vermerken; das andere Exemplar verbleibt bei den Akten. Die Geneh. 
migung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter, sie verliert ihre Gültigkeit, wenn bis 
Schluß des auf die Ertheilung folgenden Kalenderjahres von derselben kein Ge- 
brauch gemacht ist.
	        
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