Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 209 
Für die Erneuerung der Genehmigung darf höchstens die Hälste der ursprüng- 
lich berechneten Sporteln erhoben werden. 
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Reolslon fertigen Bauten. 
Der Bauher ist verpflichtet, vor Beginn des Abputzes der Mauem und Wände 
von der Beendigung des Rohbaues, sowie vor Benutzung des Gebäudes von der 
Vollendung desselben dem Landrathsamte oder dem von demselben bezeichneten Be- 
amten Anzeige zu erstatten, widrigenfalls er die Kosten derjenigen Maßregeln zu 
tragen hat, welche das Landrathsamt für nöthig hält, um sich die erforderliche 
Ueberzeugung von der Ordnungsmäßigkeit des Baues zu verschaffen. 
Das Landrathsamt hat darüber zu wachen, daß der Bau genau nach den 
baupolizeilichen Vorschristen und nach Maßgabe der ertheilten Genehmigung aus- 
geführt wird, und dies zu den Akten zu vermerken. 
Abweichungen vom genehmigten Bamiß sind nur zulässig: 
1. zur Veränderung der inneren Raum eintheilung, welche in conktruktiver Hin 
sicht oder in Bezug auf die Feuerungsanlagen keine Aenderung des Bau- 
risses bedingt oder sonst nicht gegen die baupolizeilichen Vorschristen ver- 
stößt, sowie 
2. zur Herstellung größerer Festigkeit und Sicherheit, als bereits genehmigt war. 
Die Nevision der Bauten erfolgt in Rudolstadt und Frankenhausen durch den 
Bezirksbaubeamten, in den anderen Städten durch die vom Stadtrathe erwählte, von 
dem Landrathsamte zu bestätigende Baucommission, bestehend aus zwei Mitgliedern 
der Bürgerschaft und einem an der Ausführung des Baues unbetheiligten Bausach- 
verständigen, auf dem Lande durch den Gemeindevorstand und einen Gendarmen, 
denen, wenn es sich um Bauten mit Feuerungsanlagen handelt, da nöthig, ein 
Bausachverständiger beizugeben ist. 
Für die Revision ist bei Bauten mit Feuerungsanlagen oder über 80 qm 
Flächenraum eine Gebühr von 2 Mark, bei anderen Bauten von 1 Mark vom 
Bauherin zu entrichten. 
Hält das Landrathsamt die Revision eines Baues außerhalb der Städte Ru- 
dolstadt und Frankenhausen durch den Bezirksbaubeamten für erforderlich, so sind 
Letterem vom Bauherrn Diäten und Reisekosten nach Maßgabe des Sportelgesetzes 
in dem Falle zu gewähren, daß eine Abweichung vom genehmigten Bauplan oder 
den baupolizeilichen Vorschriften gefunden wird.
	        
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