1878. 209
Für die Erneuerung der Genehmigung darf höchstens die Hälste der ursprüng-
lich berechneten Sporteln erhoben werden.
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Reolslon fertigen Bauten.
Der Bauher ist verpflichtet, vor Beginn des Abputzes der Mauem und Wände
von der Beendigung des Rohbaues, sowie vor Benutzung des Gebäudes von der
Vollendung desselben dem Landrathsamte oder dem von demselben bezeichneten Be-
amten Anzeige zu erstatten, widrigenfalls er die Kosten derjenigen Maßregeln zu
tragen hat, welche das Landrathsamt für nöthig hält, um sich die erforderliche
Ueberzeugung von der Ordnungsmäßigkeit des Baues zu verschaffen.
Das Landrathsamt hat darüber zu wachen, daß der Bau genau nach den
baupolizeilichen Vorschristen und nach Maßgabe der ertheilten Genehmigung aus-
geführt wird, und dies zu den Akten zu vermerken.
Abweichungen vom genehmigten Bamiß sind nur zulässig:
1. zur Veränderung der inneren Raum eintheilung, welche in conktruktiver Hin
sicht oder in Bezug auf die Feuerungsanlagen keine Aenderung des Bau-
risses bedingt oder sonst nicht gegen die baupolizeilichen Vorschristen ver-
stößt, sowie
2. zur Herstellung größerer Festigkeit und Sicherheit, als bereits genehmigt war.
Die Nevision der Bauten erfolgt in Rudolstadt und Frankenhausen durch den
Bezirksbaubeamten, in den anderen Städten durch die vom Stadtrathe erwählte, von
dem Landrathsamte zu bestätigende Baucommission, bestehend aus zwei Mitgliedern
der Bürgerschaft und einem an der Ausführung des Baues unbetheiligten Bausach-
verständigen, auf dem Lande durch den Gemeindevorstand und einen Gendarmen,
denen, wenn es sich um Bauten mit Feuerungsanlagen handelt, da nöthig, ein
Bausachverständiger beizugeben ist.
Für die Revision ist bei Bauten mit Feuerungsanlagen oder über 80 qm
Flächenraum eine Gebühr von 2 Mark, bei anderen Bauten von 1 Mark vom
Bauherin zu entrichten.
Hält das Landrathsamt die Revision eines Baues außerhalb der Städte Ru-
dolstadt und Frankenhausen durch den Bezirksbaubeamten für erforderlich, so sind
Letterem vom Bauherrn Diäten und Reisekosten nach Maßgabe des Sportelgesetzes
in dem Falle zu gewähren, daß eine Abweichung vom genehmigten Bauplan oder
den baupolizeilichen Vorschriften gefunden wird.