1878. 211
Im Uebrigen genügt in Städten die Aufführung der Brandgiebel bis un-
mittelbar unter das Dachdeckungsmaterial. Dachlatten, Schalungen und dergleichen
Holztheile müssen auch hier mindestens 0,12 m von der Außenseite entfernt bleiben.
Gemeinschaftliche Brandgiebel sind mindestens 0.38 m stark zu mauern; Holz-
werk und Rauchrohre müssen von der nachbarlichen Mauerfläche mindestens 0,25 m
zurücktreten.
Als Brandmauern sollen ausnahmsweise auch aus Luftsteinen ausgeführte
Mauern gelten, wenn dieselben mindestens 0.38 m stark und nicht über 7 m boch
die Dachgiebelhöhe ungerechnet — aufgeführt werden. Verblendungen sind in
diesem Falle mindestens 0,25 m stark, gemeinschaftliche Brandgiebel mindestens
0,51 m stark zu fertigen und Holuwerk muh mindestens 0.25 m von der Außen-
seite entfernt bleiben. In wie weit noch anderes Material zur Herstellung von
Brandmauern verwendet werden darf, ist der Bestimmung des Ministeriums
überlasse
2) Feuermanern sind Mauern, an denen sich Feuerungen befinden. Sie sind
massiv von gebrannten Steinen herzustellen, an offenen Feuerungen mindestens
0,25 m stark, an geschlossenen Feuerungen mindestens 0,12 m stark. Iu letzterem
Falle ist auch eine Verblendung zulässig, sofern diese fundamentirt ist. Bei Ver-
wendung von natürlichen vder ungebrannten Steinen mässen die Feuermauern eine
Stärke von mindestens 0,38 m bezüglich 0,25 m erhalten.
3) Fachwerkswände bestehen aus Holzwerk mit ausgemanerten, ausgelehmten
oder ausgeklebten Fächern.
Gebrannte Steine dürfen nur dann bei Bauten verwendet werden, wenn sie
im Großen und Ganzen im gebrannten Zustande 0,25 m lang, 0.12 m breit und
0,065 m hoch sind.
Bom Kuseinanderbau.
8. 21.
Berhältnig zum Nachba
Wer auf der Nachbargrenze oder in geringerer Ertfemm. als m von der-
selben ein neues Gebäude errichten will, muß die der Nachbargrenze zugekehrte Um-
fassungsmaner des Gebäudes als Brandmauer (Brandgiebel) aufführen, es sei denn,
daß die Grenze von einem über 4 m breiten Gewässer oder aus steilem Feisen ge-
bildet werde. Ausnahmen finden serner statt, wenn das zu erbauende Gebäude
Farstl. Schw.-Ruvolst. Gesetsammlund XXXNIX.