Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 213 
stehen *- lersallen gleichfalls den für Neubauten geltenden Bestimmungen 
der §§. 21 
8. 26. 
Auf Trockengerũste für Lohballen, Brennstofse und dergl. bei einer Höhe bis 
zur Dachfirst von höchstens 7 m. auf bedeckte Kegelbahnen (ohne Feuerungs- 
anlagen), Spinnbahnen der Seiler und dergl. fiuden die Bestimmungen über den 
Auseinanderbau keine Anwendung. 
5S. 27. 
Für ländliche Ortschaften und Bezirke, in denen die Beschaffung der zum 
Massivbau erforderlichen Materialien oder klimatische Verhälmisse ganz besondere 
Schwierigkeiten bereiten, gelten hinsichtlich der Bankonstruktion und des Auseinander. 
baues folgende erleichternde Beslimmungen: 
1. Fachwerkswände dürfen auch mit Holz ausgestemmt werden. 
2. Insoweit Außenwände von Scheunen nicht als Brandmauern aufzuführen 
sind, bedürfen dieselben einer Ausfüllung des Fachswerks mit Mauerwerk 
oder Lehm unter der Vorausseung nicht, daß sie mit Schiefer oder Dach- 
steinen vollständig bekleidet sind und die Entfernung von anderen Gebäuden 
mindestens 8 m beträgt. 
Hinsichtlich des oberen #eschune der Brandgiebel gelten die Bestimmungen 
für die Städte. (Vgl. 8. 20 Abs. 3). 
Neu zu erichtende 6554%0 5½ Anbauten sind nur auf der von der 
Straßenstucht des zu bebauenden Grundstücks aus rechts gelegenen Außen- 
seite mit Brandmauer zu versehen, sofern sie sich dieser Nachbargrenze auf 
weniger als 4 m nähern. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück in einer 
Entfernung von 8 m von der Grenze kein Gebäude oder ist ein in ge- 
tingerer Entfernung befindliches Gebände an der dem Bau zugekehrten 
Seite mit Brandmauer versehen, so kann von Herstellung einer Brandmauer 
ganz abgesehen werden, wenn der Nachbar seine Zustimmung gibt. 
4. Wenn Scheunen zusammenhängend, aber außerhalb der Ortslage erbaut 
werden, so genügen Brandmauern in Entsemungen von je 40 m von 
einander oder statt derselben unbebaute Lücken von 8 m Weite. Die Lage 
der Brandmauern bez. Lücken wird durch das Landrathsamt bestimmt. 
6. Bei Bauten innerhalb des eigenen Grundstücke bedarf es einer Trennung 
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