Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 225 
8. 62. 
Auoführungotermine. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem l. Januar 1879 an Stelle der 
alsdamn beseitigten Bauordnung vom 11. Februar 1868 und der Nachträge vom 
13. Mai 1970 und 16. Februar 1871 in Kraft, dergestalt, daß alle an und nach 
diesem Tage eingehenden Gesuche um Genehmigung baulicher Anlagen den neuen 
Vorschriften unterfallen. 
Nur für die Ausführung der vor dem l. Jannar 1879 genehmigten Bauten 
bleiben die zeitherige Bauordnung und deren Nachträge maßgebend, insoweit diese 
Gesetze mildere Bestimmungen enthalten. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. December 1878. 
(I. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
.. VI. Gesetz 
vom 10. Decbr. 1878, die Abänderung des Gesetzes vom 7. Febr. 
1868 über die Benutzung des Wassers 2c. betr. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags verschiedene Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Februar 1868 
über die Benutzung des Wassers und den Schutz gegen dasselbe (Ges.-Samml. 
S. 181) abzuändern beschlossen und verordnen demgemäß, was folgt: 
Art. 1. 
Zu 6. 39 des Gesetzes. 
Der §F. 39 des Gesetzes wird aufgehobeu, an Stelle desselben tritt nach- 
solgende Bestimmung:
	        
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