Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

226 1878. 
8. 39. 
Bei jeder neuen Stauanlage sollen bleibende Höhenmaße (Sicherpfahl, Mark. 
oder Pegelpfahl) aufgestellt werden, nach welchen die der Anlage zustehende Wasser- 
höhe zu bestimmen ist. 
Die Behörde ist berechtigt, bei den bereits bestehenden Stanvorrichtungen die 
Errichtung solcher Höhenmaße binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist anzu- 
ordnen. 
Für das Verfahren bei Aufstellung der Höhenmaße, Legung der Fachbäume, 
Errichtung der Wehre und der sonstigen bezüglichen Vorkehrungen sind die Vor- 
schristen der Verordnungen vom 14. April 1868 (Ges.-Samml. S. 309) und 
vom 12. December 1871 (Ges.-Samml. S. 105) maßgebend. 
Krt. 2. 
Zu §. 90 des Gesetzes. 
Die Verwaltungsbehörde kann von dieser Vorschrift dispensiren, wenn die 
natürliche Breite des Flußbeltes oder die Länge des bereits vorhandenen Wehres 
4 Meter nicht überschreitet und die Besitzer der Ufergrundstücke, entlang der Strecke, 
soweit der Ausstau von Einfluß ist, sich damit einverstanden erklären. 
Das zu dem §. 90 erlassene Gesetz vom 20. März 1870 (Ges. Samml. S. 14) 
wird aufgehoben. 
Art. 3. 
Zu §. 93 des Gesehes. 
Der §. 93 des Gesehes wird aufgehoben. An Stelle desselben tritt nach- 
solgende Bestimmung: 
8. 93. 
Aunordnung von Wasiserschutzbauten. 
Wasserschußbauten der in den S§. 78— 92 bezeichneten Art anzuordnen, sind 
die Verwaltungsbehörden, sei es auf Anzeige oder auf Antrag eines Belheiligten 
oder aus eigener Bewegung, ebenso ermächtigt als verpflichtet, nicht nur wenn das 
öffentliche Wohl es erheischt, sondern auch schon dam, wenn aus der Unterlassung 
der angeregten Maßregel nach dem Urtheile Sachverständiger Schaden für Andere 
entstehen würde. 
Art. 
Zu 8. 94 5 Gt setzes. 
In dem Verfahren vor der Dewaltungstehörde sinden die in den S§. 56 bis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.