Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

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an das Landrathoamt zu berichten, kann aber die ihr r— erscheinenden Aus- 
sahen vorläufig bis auf die Dauer von 14 Tagen ge 
. Werden die Ausnahmen nur beantragt, um ean un die Unterbrechung 
vnnictn Verlust an Betriebszeit wieder einzudringen, so hat die Ortspolizeibe- 
hörde stets die Entscheidung des Landrathsamtes einzuholen. Sie hat zu dem Ende 
die Thatsachen, auf welche sich der Antrag slützt, insonderheit auch den Verlust an 
Betriebozeit, welcher dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen ist, festzu- 
stellen und die darüber aufgenommenen Verhandlungen mit ihrem gutachtlichen Be- 
richte dem Landrathsamie vorzulegen. 
V. Das Landrathsamt hat, soweit die Ausnahmen für einen 4 Wochen nicht 
übersteigenden Zeitraum beantragt werden, über den Antrag die Entscheidung zu 
treffen und zwar, sofern es ohne Verzögerung derselben thunlich ist, nach Anhörung 
der zuständigen in (Hemäßheit des F. 139½ der (Gewerbe-Ordnung angestellten 
Aussichtsbeamten. 
VI. Bei Bemessung der zu gestattenden Ausnahmen ist dahin zu sehen, daß 
dieselben nicht über das Maß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit des Be- 
dürfnisses gebolen und mit Rücksicht auf die Gesundheit der jugendlichen Arbeiter 
zulässig erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit gestattet werden, als zur Be- 
seitigung der Betriebsstörung oder zur Abwendung eines Unglücksfalles oder zur 
Einbringung der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist. 
VII. Die Verfügungen, wodurch Antrage auf Gestattung von Ausnahmen ge- 
nehmigt werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen 
sowie deren Dauer genau angeben. Die Ortspolizeibehörde hat Abschrift der von 
ihr erlassenen Versügungen sofort nach dem Erlaß derselben dem Landrathsamte 
einzusenden, welches davon sowie von den seinerseits erlassenen Verfügungen dem 
zuständigen Aussichtsbeamten Abschrift zugehen läßt. 
WI. Auträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen 4 Wochen 
überschreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat das Landrathsamt nach vollständiger 
Instruktion der Sache mit gutachtlichem Bericht zeitig zur weiteren Veraulassung 
dem Ministerium vorzulegen. 
In denjenigen Fällen, in welchen das Landrathsamt die Anträge für begründet 
crachtet, kann dasselbe die erforderlichen Ausnahmen bis zur Dauer von 4 Wochen 
vorläufig gestatten. Ob dies geschehen, ist in dem zu erslattenden Berichte anzu- 
geben.
	        
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