Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

234 1878. 
3. die etwaigen besonderen Bedingungen, von welchen die Gestattung der 
anderweiten Regelung abhängig gemacht wird, 
4. die Vorschrift, daß in den auszuhängenden Verzeichnissen der jugendlichen 
Arbeiter (§. 138, Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung) Beginn und Ende der Arbeitszeit 
und der Pausen, wie sie durch die Versügung geregelt sind, angegeben werden müssen, 
5. die Bemerkung, daß die gestattende Verfügung zurückgenommen werden 
würde, falls die Bedingungen nicht innegehalten werden, oder Unzuträglichkeiten 
daraus entstehen sollten. 
Von der erlassenen Verfügung ist dem zuständigen Aufsichtsbeamten eine Abschrift 
zu erhheilen. 
VI. Nach der gesetlichen Vorschrift soll eine anderweite Regelung nur gestattet 
werden, wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter es 
wünschenswerth machen. Daß Rücksichten auf die Arbeiter die anderweite 
Regelung wünschenswerth machen, isl nur anzunehmen, wenn es sich darum handelt, 
den Arbeitern, sei es durch Abkürzung der Arbeitszeit, sei es in anderer Weise, 
eine Erleichterung zu gewähren, welche bei Innehaltung der für die jugendlichen 
Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in dem concreten Falle nicht durchführbar 
sein würde. Namentlich kommen hier die Fälle in Betracht, in denen Arbeitern, 
welche von der Fabrik so weit entsernt wohnen, daß sie nicht zum Mittagessen nach 
Hause gehen können, durch Abkürzung der Pausen und der täglichen Arbeitszeit die 
Möglichkrit verschafst werden soll, einen größeren Theil des Tages zu Hause zu- 
zubringen, als es bei regelmäßiger Eintheilung der Arbeitszeit möglich sein würde. 
Als Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine anderweite Regelung 
wünschenswerth macht, können vorbehaltlich einzelner im Voraus nicht zu übersehender 
Ausnahmen nur solche gelten, in welchen ein rationeller Betrieb es nicht geslattet, 
den erwachsenen Arbeitern neben den, durch den Betrieb selbst gebotenen Unter- 
brechungen noch die für die jugendlichen Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen regel- 
mäßigen Vor- und Nachmittags-Pausen zu gewähren und in denen zugleich eine 
Beschästigung junger Leute — namentlich auch mit Rücksicht auf die Heranbildung 
tüchtiger Arbeiter — unentbehrlich und nur dann möglich ist, wenn dieselben gemeinsam 
mit den erwachsenen Arbeitern beschästigt werden. In der Regel werden diese Voraus- 
sebungen nur bei solchen Betrieben zutreffen, in welchen bei der eigentlichen Fabrikation 
nur oder vorzugsweise gelernte Arbeiter, die jugendlichen Arbeiter aber als Lehr- 
linge beschäftigt werden. In Fällen dieser Art ist die beantragte anderweite
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.