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3. die etwaigen besonderen Bedingungen, von welchen die Gestattung der
anderweiten Regelung abhängig gemacht wird,
4. die Vorschrift, daß in den auszuhängenden Verzeichnissen der jugendlichen
Arbeiter (§. 138, Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung) Beginn und Ende der Arbeitszeit
und der Pausen, wie sie durch die Versügung geregelt sind, angegeben werden müssen,
5. die Bemerkung, daß die gestattende Verfügung zurückgenommen werden
würde, falls die Bedingungen nicht innegehalten werden, oder Unzuträglichkeiten
daraus entstehen sollten.
Von der erlassenen Verfügung ist dem zuständigen Aufsichtsbeamten eine Abschrift
zu erhheilen.
VI. Nach der gesetlichen Vorschrift soll eine anderweite Regelung nur gestattet
werden, wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter es
wünschenswerth machen. Daß Rücksichten auf die Arbeiter die anderweite
Regelung wünschenswerth machen, isl nur anzunehmen, wenn es sich darum handelt,
den Arbeitern, sei es durch Abkürzung der Arbeitszeit, sei es in anderer Weise,
eine Erleichterung zu gewähren, welche bei Innehaltung der für die jugendlichen
Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in dem concreten Falle nicht durchführbar
sein würde. Namentlich kommen hier die Fälle in Betracht, in denen Arbeitern,
welche von der Fabrik so weit entsernt wohnen, daß sie nicht zum Mittagessen nach
Hause gehen können, durch Abkürzung der Pausen und der täglichen Arbeitszeit die
Möglichkrit verschafst werden soll, einen größeren Theil des Tages zu Hause zu-
zubringen, als es bei regelmäßiger Eintheilung der Arbeitszeit möglich sein würde.
Als Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine anderweite Regelung
wünschenswerth macht, können vorbehaltlich einzelner im Voraus nicht zu übersehender
Ausnahmen nur solche gelten, in welchen ein rationeller Betrieb es nicht geslattet,
den erwachsenen Arbeitern neben den, durch den Betrieb selbst gebotenen Unter-
brechungen noch die für die jugendlichen Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen regel-
mäßigen Vor- und Nachmittags-Pausen zu gewähren und in denen zugleich eine
Beschästigung junger Leute — namentlich auch mit Rücksicht auf die Heranbildung
tüchtiger Arbeiter — unentbehrlich und nur dann möglich ist, wenn dieselben gemeinsam
mit den erwachsenen Arbeitern beschästigt werden. In der Regel werden diese Voraus-
sebungen nur bei solchen Betrieben zutreffen, in welchen bei der eigentlichen Fabrikation
nur oder vorzugsweise gelernte Arbeiter, die jugendlichen Arbeiter aber als Lehr-
linge beschäftigt werden. In Fällen dieser Art ist die beantragte anderweite