Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

32 1878. 
Zur Heachtung bei Aufstellung der Nachweisung. 
I. 
In diese Nachweisung sind einzutragen olle diejenigen Veränderungen, welche dadurch enistehen, daß 
1) bisher steuersrrie Gebaude in die Elasse der steuerpflichtigen, 
2) boter „beewiichig Gebaude in die Classe der seruersfreien übergehen, 
8) eu enisiehen oder vom Grunde aus wieder ausgebaul werden, 
4) un ganjlich eingehen, 
5) blruene Gebaude durch Veränderungen in ihrer Subslanz, namenllich burch das Nussetzen eines Stockwerks 
durch Anbauen eines Gebäudelheiles an Nutzungswerih wesemlich gewinnen, 
6) 7i Gebaude durch Veründerungen in ihrer Subslong, smemich iang 15 eines Stockwerls oder 
durch Abbrechen eines Gebaudetheils an Jaungemunnh — wesenllich verlieren, 
7) Au- Es - ein Wohngebaude veraulagted Gebaude in zwei oder mehrere Frn sich bestehende Wohngebaude 
8) *—- in — von Veründerungen in den Grenzen der Gemeinde oder selbstständigen Gutsbejirke einem 
andemm Gemeinde= oder selbsistöndigen Gutsbejirl, als 2 bisher arseten s jugeschlagen werden, 
9) Jnanar, welche darin bestehen, daß steuersreie Gebäude zu Unrrchl als steuerpflichtige veranlagt, oder steue 
pflichtige als Lauersenn wennte, oder Gebaude bei der Veranlagung anl serser eder doppelt armlan 
worden sind, von den Vehörden bemerlt oder von den Wetheiliglen nachgewiesen werden. 
II. 
In Spalte 10 der Nachweisung lind die einzelnen Gehäude so zu bezeichnen, daß ihre kesimenn deullich ersichtlich 
ist, 3. V. Wohnhaus, Badetaus, Branntweinbrennerei, Schmiede, Gewachshaus, Siall, Schruer, Speicher. 
In Spalte 11 sind anzugeben bei den unter 1 
a) zu 1 gedachten Munsrungen ie Verhältnisse, durch welche die betressenden Gebäude die die Steuerfrriheit 
bedingenden Eigenschaflen baben, serner der Monal, in wrichen diese Verhällnisse eingetreten sind, 
sowie der Zweck, zu anchen n —z genwärtig benutzt werder 
b) m 2 gedachten Veranderungen dieienigen Derhalinisse, auf welche K die betreffenden Gebaude der Anspruch 
aus Sleuerfreihrit gegründel wird, sowie der Zeitpunkt, mil rt diese Verhallnisse eingeireten sind und von 
welchem ab die Fedgelen der betressenden Spbaus- von der Gebaudesteuer ee. zwien 
c) zu 4 gedachten Veranderungen, in welchem Monake das betressende Gebäude durch eberschwemmung 
oder sonstige Nalurereignisse vollständig zerstön, tech in welchem Monate an — Abbruch r 
Gebaude#s vollendet worden ist und far welchen # Vauslelle verwendet wird oder verwendel werden soll; 
4) die zu 5 und 6 gedachten Verandemungen, wis E in der Substanz stallgesunden hal und in 
welchem Monat und Jahre sie vollendet gewesen 
In Spalie 12 is sür die neuerbauten, von *½ aus wieder ausgebamen, 1 zu 3, verbesserten, I zu 5, oder 
durch Trenmmg eines Wohngebaudes in mehrere entstandene Gebäude, 1 zu 7, amugeben, in welchem Monat und Jahre 
*ies —*m' beziehungsweise nutzbar geworden sind. 
keine Veränderungen in die Nachweisung aufumnehmen gewesen, so isl died von dem — K. 
auf v Wnt der Nachweisung zu bescheinigen und alsdann leblere an das Katasterom zurüchzugeben
	        
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