Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 
IX Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postaustrag nebst dem Wechsel 
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands 
belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung 
eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an X. in NX." auf der Rück. 
seite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet 
kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittelst Einschreibbriefes 
an den neuen Cuysange 
2. Im §. 32, „Bestellung“ betrefsend, erhalten die Absätze III IV und V 
folgende pSamiser 
III. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke werden 
erhoben: 
1) bei den Postämtern I. Klasse: 
Mu) für Packete bis 5 Kilogramm einschließligg . . . . . 10 Pf. 
.) für schwerere Packkeeeeee . . . . . . . . .. 15 „ 
Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Post- 
behörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich auf 
15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 fl festgesetzt werden. 
2) bei den übrigen Postanstalten: 
n) für Packete bie 5 Kilogramm einschließligg 5 Pf., 
b) für schwerere Packteeeeee . . . . . . . . .. 10 
Gehören zwei oder mehr Packete zu einer Begleitadresse, so wird für das schwersie 
Packet die zrngemhig Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine 
Gebühr von 5 Pf. erhobe 
IV Für die Segelmm. der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit Werth- 
angabe im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
1) für Briefe mit Werthangabe: 
n) bis zum Betrage von 1500 Mrtll# 5 Pf., 
h) im Betrage von mehr als 1500 und bis 3000 Mark 10 
2) fũr Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wemn 
aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packele höhere Sätze 
ergibt, diese letzteren. 
V An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3000 Mark 
bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne 
große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestell-
	        
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