Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 65 
B. Nachtrag 
zur Anweisung A für das Verfahren bei den Vermessungen behufs 
der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten. 
Anfertigung der Aarten auezuge Qu den 88. 8 und 10). 
In den nach 5 6 und folgende der Anweisung lI vom 9. December 1872 
erforderlichen Kartenauszügen sind die Grenzlinien so aus#zuziehen, daß die Nadel- 
und Zirkelstiche, welche die Eck= und Brechungspunkie bilden, nicht mit Tusche be- 
deckt werden. 
Die Grundflächen der Wohngebäude sind mit rother (Karmin), die der Neben- 
gebäude mit blasser schwarzer Tusche anzulegen. 
Die Grenzen der Gemeinde-, selbstständigen Guts= und Waldbezirke sind an 
ihrer äußeren Seite mit einem karminrothen, diesenigen der Kartenbläuer mit einem 
violetten Farbenstreisen zu begleiten. 
e Auofuhrung der Foreschrelbungsvermesfun gen. 
I) Ergiebt 5 bei der Ausführung von zonlhrribintgsprimessingen. daß die 
in dem Kataster dargestellten Eigenthumögrenzen mit den in der Wirklichkeit vorge- 
fundenen Eigenthumsgrenzen nicht übereinstimmen, so sind für die Vermessung die 
im Felde vorgesundenen Grenzen dann maßgebend, wenn nach Lage der Sache an- 
zunehmen ist, daß die vorhandene Abweichung durch einen bei Anfertigung der 
Katasterkarte vorgekommenen Irrthum veranlaßt worden ist und die von dem 
Katasteramte zu einer Erklärung aufgesorderten Eigenthümer darüber einverstanden 
sind, daß das Kataster nach dem gegenwärtigen Besitzstande berichtigt werde. 
2) Erkennen die betheiligten Eigenthümer an, daß die Grenzen, wie sie in der 
Kataslerkarte verzeichnet sind, die richtigen seien, so ist die Grenze hiernach zu be- 
richtigen. 
3) In allen Fällen, wo das Kataster mit der Natur nicht übereinstimmt, muß 
die Aufnahme der fraglichen Grundstücke und der darin enthaltenen Parzellen= 
(Kultur. u. s. w.) Grenzen so vollständig geschehen, daß diese unabhängig von der 
Katasterkarte kartirt werden können. 
4) Wenn nöthig, hat das Katasleramt die auftretenden Abweichungen zwisch en 
der Katasterkarte und der Natur in die angrenzenden Parzellen zu verfolgen und, 
soweit dies überhaupt zu ermöglichen, von Amtowegen zu beseitigen.
	        
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