Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 71 
oder Tinte ausgezeichnet, wie die letzteren; doch kann die Anlegung der Wege und 
Gewässer mit Farbe wegbleiben. Hierauf hat eine nochmalige Vergleichung dieser 
ausgeführten Handrisse mit den Ergänzungskarten zu erfolgen, um sich der voll- 
ständigen Uebereinstimmung derselben zu versichern. 
Die Handrisse müssen den Ergänzungskarten in Urschrist beigesügt und pagi- 
nirt, auch von dem Katasteramte dahin amtlich bescheinigt werden, daß dieselben die 
im Felde geführten Originale seien und keine Abschriften enthalten. 
Die Führung loser Notizblätter neben den Handrissen ist nicht gestattet. 
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S. 7. 
Die Eintragung der durch Theilung oder in anderer Weise statigesundenen 
Formveränderungen in den Kartenauszug ist nach den Feldhandrissen mit rother 
Farbe zu bewirken. 
Auch hierbei dürfen die die Eck= und Brechungspunkte der neuen Grenzlinien 
darstellenden Zirkelstiche mit Farbe nicht bedeckt werden. 
Die Flichen der neu eingetragenen Gebäude werden, und zwar: 
a) bei Wohngebäuden mit Karmin, 
5) bei anderen Gebäuden mit blasser schwarzer Tusche sauber schraffirt. 
Ferner werden die neu eingetragenen Eigenthumsgrenzen, soweit dies zur deut- 
lichen Darstellung nothwendig oder zweckmäßig erscheint, mit einem seinen schmalen 
Farbenstreisen von blassem rothem Karmine versehen. 
Neu angelegte öffentliche Wege u. s. w., sowie neu entstandene Gewässer sind 
braun (gebrannte Terrastenna), beziehungsweise blau anzulegen. 
Andere Colorirungen sinden nicht statt. 
8. 8. 
Die in dem Kartenauszuge verzeichneten, nicht mehr gültigen schwarzen Grenz- 
linien, sowie die Umfangsgrenzen der nicht mehr bestehenden Gebäude sind unter 
Anwendung von rothem Karmine sauber zu durchkreuzen. 
Der Kartenauszug muß alsdann als Ergänzungskarte die innerhalb unverändert 
gebliebener Parzellengrenzen eingetretenen Formveränderungen deutlich und von den 
bisherigen Angaben der Gemarkungskarte unterscheidend darstellen und somit die 
Letztere mit der Gegenwart wieder in uetgeinsimmung bringen. 
In den Karlenauszug werden die im delde aufgenommenen, zur Kartirung er- 
sorderlichen Ergebnisse der Vermessung und zwar: 
10“
	        
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