Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

4 1878. 
5. Im §. 37, „Aushändigung der Sendungen nach erfolgker Behändigung der 
Begleikadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge“ 
betreffend, erhält der Absatz IV folgende Fassung: 
IV Wo0° die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe 
oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Be- 
stimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der 
gewöhnlichen Packete nach Mahgabe der Vorschristen in §. 34 Abs. II, wogegen die 
Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packete und der 
Postanweisungsbeträge an die nach §. 34 Abs. V zur Empfangnahme berechtigten 
Personen gegen Quinungsleistung stattfindet. 
6. Im §. 58, „Zahlungssäßze für Extrapost, und Kurierbeförderungen“ betreffend, 
erhält im Absaß X der letzte Satz folgende Fassung: 
Bei Kurierreisen ist eine Rückbenutzung der auf der Hinreise venwendeten Pferde 
bz. Wagen nicht zulässig. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan.
	        
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