1878. 81
C. Anweisung
für das Verfahren bei anderweiter Vertheilung der Grundsteuer
nach Maßgabe der auf die Abfindungspläne im Zusammenlegungs-
versahren ermittelten Reinerträge.
Ebenso im Interesse der betheiligten Grundbesitzer, als in dem der Grund-
steuerverwaltung ist es begründet, bei den in Folge einer Zusammenlegung der
Grundstücke eintretenden Besitzveränderungen die Grundsleuer nach Maßgabe der bei
Gelegenheit des Zusammenlegungsverfahrens ermittelten Ertragswerihe der Grund-
stücke zu vertheilen. Für die Grundsteuewertheilung wird dadurch erreicht, daß
eine zutreffende, den neuesten Cultur= und Ertragsverhältnissen
entsprechende Grundlage gewonnen, die Ausführung weitläufiger Flächen-
inhaltsberechnungen erspart, und die ebenso umständliche und deshalb zu vermeidende
Ausgleichung der Interessenten, welche sonst wegen Verschiedenheit der für die
Grundsteueweranlagung und für die Zusammenlegung angenommenen Ertragswerthe
würde stattfinden müssen, entbehrlich wird.
Nachdem daher seitens des Fürstlichen Ministeriums in Gemähheit des 8. 14
des Gesezes vom 13. August 1868, betreffend die anderweite Regelung der Grund-
steuer, die Genehmigung zur Vertheilung des Gesammtbetrags der Grundsteuer der
in dem Zusammenlegungsplan gezogenen Grundstücke auf die Absindungepläne
anderweitig nach Reduction der für die Auseinandersetzung angewendeten Reinerträge
auf die Werthe der Grundsteuer, Bonitirung hierdurch ertheilt worden, wird behufs
Einhaltung eines gleichmäßigen Verfahrens und unter Hinweis auf §. 12 der An-
weisung ! vom 9. Dezember 1872 für das Verfahren bei der Fortschreibung der
Grundsteuerbücher und Karten Folgendes angeorduet.
Zunächst ist die Gesammisumme des Grundsleuer Reinertragse von denjenigen
Grundstücken festzustellen, welche in das Zusammenlegungsverfahren gezogen und
bisher steuerpflichtig waren.
Dieser Gesammtreinertragssumme ist die Summe der durch das Zusammen=
legungsverfahren ermittelten Ertragswerthe derjenigen Grundstücke gegenüber zu
stellen, welche aus der neuen Planeintheilung als künftig grundsteuerpflichtig
heworgegangen sind.