Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 81 
C. Anweisung 
für das Verfahren bei anderweiter Vertheilung der Grundsteuer 
nach Maßgabe der auf die Abfindungspläne im Zusammenlegungs- 
versahren ermittelten Reinerträge. 
Ebenso im Interesse der betheiligten Grundbesitzer, als in dem der Grund- 
steuerverwaltung ist es begründet, bei den in Folge einer Zusammenlegung der 
Grundstücke eintretenden Besitzveränderungen die Grundsleuer nach Maßgabe der bei 
Gelegenheit des Zusammenlegungsverfahrens ermittelten Ertragswerihe der Grund- 
stücke zu vertheilen. Für die Grundsteuewertheilung wird dadurch erreicht, daß 
eine zutreffende, den neuesten Cultur= und Ertragsverhältnissen 
entsprechende Grundlage gewonnen, die Ausführung weitläufiger Flächen- 
inhaltsberechnungen erspart, und die ebenso umständliche und deshalb zu vermeidende 
Ausgleichung der Interessenten, welche sonst wegen Verschiedenheit der für die 
Grundsteueweranlagung und für die Zusammenlegung angenommenen Ertragswerthe 
würde stattfinden müssen, entbehrlich wird. 
Nachdem daher seitens des Fürstlichen Ministeriums in Gemähheit des 8. 14 
des Gesezes vom 13. August 1868, betreffend die anderweite Regelung der Grund- 
steuer, die Genehmigung zur Vertheilung des Gesammtbetrags der Grundsteuer der 
in dem Zusammenlegungsplan gezogenen Grundstücke auf die Absindungepläne 
anderweitig nach Reduction der für die Auseinandersetzung angewendeten Reinerträge 
auf die Werthe der Grundsteuer, Bonitirung hierdurch ertheilt worden, wird behufs 
Einhaltung eines gleichmäßigen Verfahrens und unter Hinweis auf §. 12 der An- 
weisung ! vom 9. Dezember 1872 für das Verfahren bei der Fortschreibung der 
Grundsteuerbücher und Karten Folgendes angeorduet. 
Zunächst ist die Gesammisumme des Grundsleuer Reinertragse von denjenigen 
Grundstücken festzustellen, welche in das Zusammenlegungsverfahren gezogen und 
bisher steuerpflichtig waren. 
Dieser Gesammtreinertragssumme ist die Summe der durch das Zusammen= 
legungsverfahren ermittelten Ertragswerthe derjenigen Grundstücke gegenüber zu 
stellen, welche aus der neuen Planeintheilung als künftig grundsteuerpflichtig 
heworgegangen sind.
	        
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