81 1878.
Behufs Herstellung eines ordnungsmäßigen Abschlusses bei Ausführung der
„Rechnungoarbeiten ist ein Original, Flurbuch nach anliegendem Muster 3 für jeden
Gemeindebezirk anzulegen. In dasselbe werden die Angaben für sämmtliche
Parzellen, also einschließlich der vom Zusammenlegungsverfahren ausgeschlossenen,
nach ihrer Nummernfolge eingetragen, was unter Zuhülfenahme der Karte, des
Planregisters und der Sonderungsplanberechnung, sowie des alten Flurbuchs zu ge-
schehen hal. Für die von der Zusammenlegung ausgeschlossenen Grundstücke erfolgen
die Eintragungen in Spalte 1 bis 4, 12 bis 15 unverändert nach den bishengen
Angaben.
Für die neuen Abfindungspläne erfolgen zunächst die Eintragungen in Spalte
1 bis 6. Sodann ist das Zahlenwerk in den Spalten 5, 6 und 14 zu summiren
und zu recapituliren, um durch die entstehenden Schlußsummen im Vergleich zu den
aus den betreffenden Unterlagen zu entnehmenden Summen zu prüfen, ob alle An-
gaben richtig zum Eintrag gelangt sind.
Sodann ist die Reduction der Zahlen in Spalte 6 auf Grundsleuerreinerträge
vorzunehmen, wobei von der Endsumme auszugehen, diese dann rückwärts auf die
Registerseiten und von diesen auf die einzelnen Parzellen zu vertheilen ist.
Es sind nunmehr unter Zugrundelegung des Grundsteuer-Classificationstarifs
für die Reinertragsberechnungen die den Reinerträgen in Spalte 7 des Original-
Einschätzungsregisters entsprechenden Classen zu ermitteln. ·
Die Zusammmenlegungsbonitirung ist nach ihrem besonderen Zweck durch For-
mirung zahlreicher kleiner Classenabschnitte durchweg viel specieller ausgeführt, als
den Grundsätzen der Geundsteuerbonitirung enkspricht. Die Einlegung vieler kleiner
Abschnitte im Anschluß an die Zusammenlegungsbonitirung würde die nach dem
Zwecke der Grundsleuerkataster nothwendige möglichste Einfachheit der Leßteren in
unzweckmäßiger Weise beeinträchtigen.
Es genügt deshalb, wenn bei Umwandlung der Zusammenlegungsbonitirung in
Grundsteuerbonitirung soweit generalisirend verfahren wird, jedoch unter strenger
Festhaltung des einmal ermittelten Reinertrags für jedes Besitzstück, daß die in
künstigen Dismembrationsfällen im Wege der Fortschreibung zu bewirkende weitere
Vertheilung der Grundsteuer die nothwendige geordnete Grundlage erhält.
Im Allgemeinen wird man durch Vergleichung der Grundsteuerbonitirung mit
der Zusammenlegungsbonitirung bald ersehen können, welche einzelne Classen der
ersteren den einzelnen Classen der letzteren ungefähr entsprechen