Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 
A 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stüch vom Jahre 1878. 
  
II. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Juli 1877, die Fischerei betr., 
vom 1. März 1878. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Juli 1877, die Fischerei betreffend 
(Ges. Samml. S. 45), wird auf Grund der §§. 23 und 58 desselben mit höchster 
Genehmigung des Durchlauchligsten Fürsten verordnet was folgt: 
8. 1. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern (8. 3 des Geseßes) finden 
folgende Vorschriften Anwendung: 
1) die Fischerei auf Fischsaamen ist verboten; 
2) Fische der in der Anlage K genannten Arten dürfen nicht gefangen werden, 
wenn sie von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, nicht mindestens 
die in dem Verzeichnisse angegebenen Längen haben; 
3) das Landrathsamt ist befugt, nicht nur in den Fällen des §. 27 Satz 2 des 
Gesetzes Ausnahmen zu gestatten, sondern auch einzelnen Fischereiberechtigten 
zum Besetzen anderer Gewässer das Fangen von Fischen und Krebsen unter 
dem vorgeschriebenen Maße zeitweilig und widerruflich zu erlauben. 
8. 2. 
Fischsaamen, desgleichen Fische der in der Anlage A bezeichneten Arten, welche 
das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die Gewalt 
des Fischers sallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder 
in das Wasser zu setzen (§. 24 des Gesehes). 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXNIXN. 2 
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. März 1878.
	        
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