Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

88 1878. 
das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrags der Liegenschaften behufs ander- 
weiter Regelung der Grundsteuer (G.= S. 1868, S. 402) zu versahren. 
Die angebrachten Einwendungen (§F. 30 der oben gedachten Anweisung) sind 
mit dem Gutachten des Fürstlichen Katasterbüreaus versehen dem Fürstlichen Mini- 
sterium, Abtheilung der Finanzen, zur Entscheidung vorzulegen. Gegen diese (iut- 
scheidung ist eine weitere Bernfung nicht zulässig. 
Schlußbestimmungen. 
Die Kosten für Anfertigung der erforderlichen Copien von den Separations, 
karten sind von den betheiligten Grundbesitzern aufzubringen (vergl. §. 49 des Ge- 
setzes über die Landesvermessung vom 26. Juli 1861); die Kosten ua- Ansertigung 
neuer Grundsteuerbücher u. s. w. dagegen werden auf die Staatscasse übernommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.