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Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Poslanstalt über
die Verzichtleistung des Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk niederzuschreiben.
III Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Be-
schaffenheit beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu
vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Auf-
schrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen,
welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung
ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (S§. 10 und 11).
S. 24.
Oet der Elnulleferung.
I Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit
dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II, bei den Postanstalten an der
Annahmestelle geschehen.
11 Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betrefsenden Ge-
genstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel ob frankirt
oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mittels der Brief-
kasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den
Postbegleitern, Postillonen und Postboten (Beförderern von Botenposten), wenn die-
selben sich unterwegs im Dienste befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken
dienenden Privat-Personenfuhrwerke, zu übergeben.
III Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei
der Postanstalt ihres Amtsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten
Sendungen übergeben werden:
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briese mit
Behändigungsschein, Drucksachen und Waarenproben,
Postanweisungen,
Nachnahmesendungen, und
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbe-
trage von 150 Mark.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbrieflrägern
nicht ob.
IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem
weileren Umfange, als in Abs. II und in Abs. UI angegeben, gestattet ist, bewendet es,