Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

14 1879. 
Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Poslanstalt über 
die Verzichtleistung des Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk niederzuschreiben. 
III Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Be- 
schaffenheit beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu 
vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Auf- 
schrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, 
welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung 
ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (S§. 10 und 11). 
S. 24. 
Oet der Elnulleferung. 
I Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit 
dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II, bei den Postanstalten an der 
Annahmestelle geschehen. 
11 Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betrefsenden Ge- 
genstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel ob frankirt 
oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mittels der Brief- 
kasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den 
Postbegleitern, Postillonen und Postboten (Beförderern von Botenposten), wenn die- 
selben sich unterwegs im Dienste befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken 
dienenden Privat-Personenfuhrwerke, zu übergeben. 
III Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei 
der Postanstalt ihres Amtsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten 
Sendungen übergeben werden: 
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briese mit 
Behändigungsschein, Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen, 
Nachnahmesendungen, und 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbe- 
trage von 150 Mark. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbrieflrägern 
nicht ob. 
IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem 
weileren Umfange, als in Abs. II und in Abs. UI angegeben, gestattet ist, bewendet es,
	        
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