1879. 181
XXI. Nachtrags-Verordnung
vom 25. April 1879, die Herstellung der Schöffen= und Ge-
schworenen-Listen betreffend.
Mit Hoöchster Genehmigung Serenissimi wird im Anschluß an §F. 14 der
Verordnung vom 20. Mätz 1879 (Ges. Samml. S. 89) hierdurch bestimmt, daß
die nach Maßgabe dieser Verordnung aufgestellten Schöffen= und Geschworenen-
Listen bis zum 31. December 1880 Geltung behalten.
Rudolstadt, den 25. April 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
von Bertrab.
XXII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 26. April 1879,
die Berichtigung des Gesetzes vom 1. März 1879 zur Ausführung
des Gerichtsverfassungsgesetzes (Ges.-Samml. S. 27) betreffend.
Der Abdruck des Gesetzes vom 1. März 1879 (Ges. Samml. S. 27) enthält
zwei Unrichtigkeiten, welche hiermit verbessert werden. Es muß heißen
1) in S. 11 Absatz 1:
„Bei den mit mehren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten werden die
Geschäfte nach örtlich abgegrenzten Bezirken, oder nach Gattungen,
oder nach Gattungen und Bezirken vertheilt“ u. s. w.;
2) in §. 48 Zeile 42
„Landgerichts“ anslatt Landesgerichto.
Rudolstadt, den 26. April 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
von Bertrab.