Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 225 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
15. Stück vom Jahre 1879. 
  
& XXIX. Gerichtsvollzieher, rdnung 
vom 24. Juni 1879. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimt wird hiermit auf Grund des §. 37 
des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 1. März 1879 (Ges.S 
S. 27) nachstehende 
Gerichtsvollzieher- Ordnung 
erlassen. 
Erster Abschnill. 
Gerichtsvollzieher. 
1 
Zum Gerichtsvollzieher kann nur ernannt werden, wer 
1) das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, 
2) die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte erfüllt hat. 
oder von derselben für die Friedenszeit endgültig befreit ist, 
3) die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche körperliche Rüstigkeit besitzt, 
4) sich in geordneten Vermögensverhältnissen besindet, 
5) eine Prüfung bestanden hat. 
Von der Ablegung der Prüfung sind diejenigen befreit, welche die Gerichts.- 
schreiberprüfung bestanden haben. 
Der Prüfung muß ein mindestens sechsmonatiger Vorbereitungsdienst bei einem 
von dem Ministerium als der Anstellungsbehörde zu bestimmenden Amtsgerichie 
vorangehen. Während dieses Zeitraums ist der Anwärter vonigswess, bei einem 
Fürstl. Schw.-Andolfl. Gesetzsammlung XXXX. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 29. nul 1879.
	        
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