1879. 455
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
24. Stüch vom Jahre 1879.
M LvI. Verordnung,
die Strafvollstreckung, die Einreichung von Gnadengesuchen und die
Mittheilungen in Strafsachen betreffend, vom 20. Septbr. 1879.
In Ausführung der Bestimmungen des §. 483 der Strafprozeßordnung wird
mit Höchster Genehmigung Serenissimi hierdurch verordnet, was folgt:
Erster Abschnitt.
Strafvollstreckung.
8. 1.
Die Strafvollstreckung erfolgt in Gemäßheit der Vorschriften in S§. 481 bis
495 der Strafprozeßordnung in den zur Zuständigkeit des Schwurgerichts ge-
hörigen Sachen durch die Staatsanwaltschaft am Sitze des erkennenden
Schwurgerichts und in den zur Zusländigkeit der Strafkammer gehörigen
Sachen durch die Staatsanwaltschaft des Landgerichts.
Für die. zur Zuständigkeit der Schöffengerichte und der Amtsgerichte
gehörigen Sachen wird auf Grund der in §. 483 Abs. 3 der Strafprozeßordnung
ausgesprochenen Ermächtigung die Strafvollstreckung dem Amtsrichter übertragen.
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Sobald ein vom Schwurgerichte oder von der Strafkammer des Landgerichts
gefälltes Strafuriheil rechtskräftig geworden ist, hat der Grrichtsschreiber des
betrefsenden Gerichts eine mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene be-
glaubigte Abschrist der Urtheilsformel der Staatsanwaltschaft desselben Gerichts vor-
zulegen.
Gleichzeitig mit der vollstreckbaren Asferigung des Strafurtheils chat der Ge-
Furül. Schw.-Nudolsl. Gesebsammlung XX
Ausgegeben in Nnudolsiadt am 27. Sepiensr 1879.