1880. 1
justiwerwallungen der übrigen bei diesem Gerichte betheiligten Staaten Anzeige
zu machen.
8. 15.
Die Zustellungsbevollmächtigten der am Sitz des Gerichts, bei dem sie zuge-
lassen sind, nicht wohnenden Rechtsanwälte, sowie die Stellvertreter der an Ausübung
ihres Berufs zeitweise verhinderten Rechtsanwälte sind in ein neben der Anwalts=
liste zu fũhrendes Register einzutragen.
Für jeden dieser Rechtsanwälte ist in dem Register ein besonderes Folium
zu führen.
Erledigt sich die Bevollmächtigung oder Stellvertretung, so ist der Name des
Bevollmächtigten oder Stellvertreters in dem Register zu löschen (F. 12).
Die Vorschrift in §. 13 gilt auch für die Eintragungen in das Register.
In der Anwaltsliste ist bei dem Namen des eingetragenen Rechtsanwalts, für
welchen ein Folium im Register eröffnet ist, die Nummer des Foliums anzugeben.
Wird dem Gericht bekannt, daß ein bei ihm zugelassener Rechtsanwalt über eine
Woche hinaus von seinem Wohnsitz sich entfernt hat, ohne hiervon Anzeige zu machen
und einen Stellvertreter zu beuennen, so ist dies dem Präsidenten des Oberlandes-
gerichts zur weitern Verfügung anzuzeigen (§. 29 der Rechtsanwaltsordnung).
. 17.
Sachwalterliche Verrichtungen in Angelegenheiten, auf welche die Civilprozeß-
ordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung nicht Anwendung sinden,
ist der bei einem Landesgericht zugelassene Rechtsanwalt bei sämmtlichen Behörden des
Fürstenthums zu besorgen befugt. Den bei Gerichten eines andern deutschen Staa-
tes zugelassenen Rechtsanwälten, welchen vor dem Inkrasttreten der Rechtsanwalts=
ordnung gestattet war, vor Gerichten des Fürstenthums als Rechtsbeistand oder
Prozeß-Bevollmächtigter thätig zu sein, soll in Angelegenheiten, auf welche die Civil-
proceßordnung, die Strafprocehordnung oder die Konkursordnung nicht Anwendung fin-
det, das Gleiche auch nach dem Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung nachgelassen sein.
18.
Die Vergütung für die Verufsthüngreit der Rechtsanwälte in Angelegenheiten,
auf welche die Civilproceßordnung, die Strafproceßordnung oder die Konkursordnung
nicht Anwendung findet, bestimmt sich nach den über die Gebühren der Sachwalter
bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.