22 1880.
Den Parteien sind Schreibgebühren für diese Mittheilungen nicht in Rechnung
zu stellen.
Rudolstadt, den 6. Mai 1880.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
IX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 31. Mai 1880,
betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter
den Bundesstaaten zu leistenden Beistand.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung am 23. April d. J. beschlossen:
Für die Einziehung der in einem anderen Bundesstaate erwachsenen Gerichts-
kosten werden auf Grund des §F. 99 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni
1878 (Reichsgesetzblatt S. 141) die nachstehenden Bestimmungen getroffen.
-.
Das Ersuchen ist von der Behörde (Kasse) zu erlassen, welcher die zwangs-
weise Beitreibung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen obliegt.
Die ersuchte Behörde hat nicht zu prüfen, ob die Kostenrechnung dem Zahlungs-
pflichtigen mitgetheilt ist.
8. 2.
Dem Ersuchen ist eine Reinschrift der Kostenrechnung beizufügen. Dieselbe
muß unter Beidrückung des Gerichtssiegels von dem Gerichtsschreiber unterschrieben
sein und enthalten:
1) den Namen des Zahlungspflichtigen,
20 die Bezeichnung der Sache,
3) die einzelnen Kostenansätze mit Hinweis auf die angewendete Vorschrift des
Kostengesetzes,
4) die Gesammtsumme der Kosten.