Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 2* 
8. 2. 
« Bis zum 1. September jeden Jahres hat das Landrathsamt dem 
Amtsgerichte die Vertrauensmänner zu bezeichnen, die nach §. 40 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes in den Ausschuß für die Wahl der Schöffen und Geschworenen 
gewählt sind. 
Bei der Wahl der Vertrauensmänner ist nach §F. 6 der Verordnung vom 
20. März 1879 (Gesetz Samml. S. 89) zu verfahren. 
Der Landrath bezüglich dessen Stellvertreter sind die von der Landesregierung 
zu bestimmenden Mitglieder des Ausschusses. 
. 3. 
Rücksichtlich der Zahl der für di einzelnen Amtsgerichtsbezirke zu wählenden 
Schöffen und vorzuschlagenden Geschworenen verbleibt es bis auf Weiteres bei den 
S§. 10 und 11 der Verordnung vom 20. März 1879. 
8. 4. 
Bis zum 1. November jeden Jahres haben die Amtsgerichte 
1) die Ausschußsitzung (§F. 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes) abzuhalten, 
2) im unmittelbaren Anschluß an dieselbe die Jahreslisten der erwählten Haupt- 
schöffen und Hülfsschöffen (§. 44 ebendas.) und die Vorschlagsliste der Ge- 
schworenen (§. 88 ebendas.) nach Anleitung des §. 89 ebendaselbst dem 
Präsidenten des Landgerichts in Gera zu übersenden, 
3) die Tage der ordentlichen Sitzungen der Schöffen für das folgende Ge- 
schäftsjahr festzustellen (§. 45 ebendaf.). 
Ferner haben die Amtsgerichte 
1) im Laufe des Monats November jeden Jahres die Ausloosung 
der Hauptschöffen vorzunehmen und 
Wird nach Absendung der Urliste die Berichtigung derselben erforderlich, so hal der Ge- 
meindevorsteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu machen. 
S. 85. 
Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der 
Geschworenen. 
Die Vorschristen der 89. 32—35 Über die Berufung zum Schöfsenamie finden auch auf das 
Geschworenenamt Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.