1880. 2*
8. 2.
« Bis zum 1. September jeden Jahres hat das Landrathsamt dem
Amtsgerichte die Vertrauensmänner zu bezeichnen, die nach §. 40 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes in den Ausschuß für die Wahl der Schöffen und Geschworenen
gewählt sind.
Bei der Wahl der Vertrauensmänner ist nach §F. 6 der Verordnung vom
20. März 1879 (Gesetz Samml. S. 89) zu verfahren.
Der Landrath bezüglich dessen Stellvertreter sind die von der Landesregierung
zu bestimmenden Mitglieder des Ausschusses.
. 3.
Rücksichtlich der Zahl der für di einzelnen Amtsgerichtsbezirke zu wählenden
Schöffen und vorzuschlagenden Geschworenen verbleibt es bis auf Weiteres bei den
S§. 10 und 11 der Verordnung vom 20. März 1879.
8. 4.
Bis zum 1. November jeden Jahres haben die Amtsgerichte
1) die Ausschußsitzung (§F. 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes) abzuhalten,
2) im unmittelbaren Anschluß an dieselbe die Jahreslisten der erwählten Haupt-
schöffen und Hülfsschöffen (§. 44 ebendas.) und die Vorschlagsliste der Ge-
schworenen (§. 88 ebendas.) nach Anleitung des §. 89 ebendaselbst dem
Präsidenten des Landgerichts in Gera zu übersenden,
3) die Tage der ordentlichen Sitzungen der Schöffen für das folgende Ge-
schäftsjahr festzustellen (§. 45 ebendaf.).
Ferner haben die Amtsgerichte
1) im Laufe des Monats November jeden Jahres die Ausloosung
der Hauptschöffen vorzunehmen und
Wird nach Absendung der Urliste die Berichtigung derselben erforderlich, so hal der Ge-
meindevorsteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu machen.
S. 85.
Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der
Geschworenen.
Die Vorschristen der 89. 32—35 Über die Berufung zum Schöfsenamie finden auch auf das
Geschworenenamt Anwendung.