1880. 31
XIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. Juli 1880,
betreffend die Feststellung des Begriffs „Militärbehörde“ im Sinne
der Civilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung.
Im Einverständnisse mit dem Reichsjustizamt sind von dem Königlich Preu-
ßischen, dem Königlich Bayerischen, Königlich Württembergischen und Königlich Säch-
sischen Kriegsminister für den Bereich der bezüglichen Heereskontingente, sowie von
dem Chef der Kaiserlichen Admiralität für den Bereich der Kaiserlichen Marine die
aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen
estimmungen,
betrefsend die Feststellung des Begriffs „Militärbehörde“ im Sinne der bezüglichen
Vorschriften der Civilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
getroffen worden:
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen:
a) für die Armec: . h) für die Kaiserl. Marine:
i
Gesetzes-vorschrift-
I. Zu I.
8. 343 der Civ. Pr. O 1) In Ansehung derjeui-
Zu I.
1) In Ansehung derjeni-
§. 48 Abs. 2 der Str.
Pr. O.
„Die Ladung einer dem
b„altiven. Heere oder der
„aktiven Marine ange-
„hörenden Person des
„Soldatenstandes als
.Zeuge erfolgt durch
„Ersuchen der Mili-
tärbehörde.“
1
—
nigen Offiziere und im
Offizierrange stehenden I
Militarärzte, welche im
Verbande eines Regi-
ments oder selbsländi-
gen Bataillons 2c. sie-
hen, der Kommandeur
dieses Regiments bezw.
r
in Ansehung aller übri-
den Offiziere und im
Offizierrange stehenden
Militäkrärzte der zu-5
nächst vorgesetzte Mili, n
tärbefehlshaber, bezw.
selbständigen Vatail-;
8
orPS, bes M
Torpeder. Ingenirur-Corpl.
gen Offiziere und im
Ossizierrauge slehenden
Personen des Soldaten-
standes,!) welche im
Verbande einer Divi-
sion, der Schiffsjungen-
Abtheilung oder des
Seebataillons slehen
oder welche zur Be-
sabung eines in Dienst
gestellten Schisses oder
Fahrzeuges gehören,
der Kommandeur des
5 Mue 144 neder enn Sanitäts,Cs.
-aschinen, und