Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 31 
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. Juli 1880, 
betreffend die Feststellung des Begriffs „Militärbehörde“ im Sinne 
der Civilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung. 
Im Einverständnisse mit dem Reichsjustizamt sind von dem Königlich Preu- 
ßischen, dem Königlich Bayerischen, Königlich Württembergischen und Königlich Säch- 
sischen Kriegsminister für den Bereich der bezüglichen Heereskontingente, sowie von 
dem Chef der Kaiserlichen Admiralität für den Bereich der Kaiserlichen Marine die 
aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen 
estimmungen, 
betrefsend die Feststellung des Begriffs „Militärbehörde“ im Sinne der bezüglichen 
Vorschriften der Civilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung 
getroffen worden: 
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: 
a) für die Armec: . h) für die Kaiserl. Marine: 
i 
Gesetzes-vorschrift- 
I. Zu I. 
8. 343 der Civ. Pr. O 1) In Ansehung derjeui- 
Zu I. 
1) In Ansehung derjeni- 
  
§. 48 Abs. 2 der Str. 
Pr. O. 
„Die Ladung einer dem 
b„altiven. Heere oder der 
„aktiven Marine ange- 
„hörenden Person des 
„Soldatenstandes als 
.Zeuge erfolgt durch 
„Ersuchen der Mili- 
tärbehörde.“ 
1 
— 
  
nigen Offiziere und im 
Offizierrange stehenden I 
Militarärzte, welche im 
Verbande eines Regi- 
ments oder selbsländi- 
gen Bataillons 2c. sie- 
hen, der Kommandeur 
dieses Regiments bezw. 
r 
in Ansehung aller übri- 
den Offiziere und im 
Offizierrange stehenden 
Militäkrärzte der zu-5 
nächst vorgesetzte Mili, n 
tärbefehlshaber, bezw. 
selbständigen Vatail-; 
8 
orPS, bes M 
Torpeder. Ingenirur-Corpl. 
gen Offiziere und im 
Ossizierrauge slehenden 
Personen des Soldaten- 
standes,!) welche im 
Verbande einer Divi- 
sion, der Schiffsjungen- 
Abtheilung oder des 
Seebataillons slehen 
oder welche zur Be- 
sabung eines in Dienst 
gestellten Schisses oder 
Fahrzeuges gehören, 
der Kommandeur des 
5 Mue 144 neder enn Sanitäts,Cs. 
-aschinen, und
	        
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