thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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langsam  gefahren  werden,  daß  der  Zug  jederzeit  zum  Stillstand  gebracht  werden
  kann.

Nähern  sich  zwei  Züge  von  verschiedenen  Seiten  einem  solchen  Punkte,
so  müssen  beide  zunächst  anhalten,  bis  der  Wärter  das  Zeichen  giebt,  für  welchen
  von  ihnen  die  Durchfahrt  frei  ist.

g.  57.

Verlorene  Zeit  darf  durch  die  Vermehrung  der  Geschwindigkeit  uͤber  die
durch  dieses  Reglement  vorgeschriebenen  Grenzen  hinaus  nicht  eingebracht  werden.

Jeder  Zugfuͤhrer  ist  mit  einem  Stundenzettel  zu  versehen,  in  welchem  die
Dauer  der  Fahrt  von  einem  Haltpunkte  zum  andern  genau  verzeichnet  wird.
Die  Lokomotiv-Führer,  welche  nach  Ausweis  dieses  Stundenzettels  schneller
als  6  Meilen  in  der  Stunde  gefahren  haben,  werden  bestraft.

g.  58.

Bei  Bildung  eines  jeden  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,
daß  sich  die  §.  41  vorgeschriebene  Anzahl  von  Bremsen  in  selbigen  befinden
und  dieselben  im  Wesentlichen  gleichmäßig  vertheilt  sind.

d.  59.

In  jedem  Zuge,  mit  welchem  Personen  befoͤrdert  werden,  muß  mindestens
ein  mäßig  belasteter  Wagen  ohne  Personen  zunaͤchst  auf  den  Tender  folgen.

g.  60.
Ertra-Züge  dürfen  nur  gestattet  werden,  wenn
a)  durch  dieselben  der  Gang  der  regelmäßigen  Züge  nicht  gestört  wird,  und
b)  die  Benachrichtigung,  daß  ein  Ertra-Zug  kommen  werde,  durch  die  ganze
betreffende  Bahnstrecke  allen  Wärtern  und  allen  Stations-Aufsehern  zugegangen
  ist.
S#61.

Arbeitszüge  oder  einzelne  Lokomotiven  außer  den  in  Nothfällen  herbeigerufenen
  dürfen  nur  auf  Anordnung  des  Betriebs-Direktors  auf  der  Bahn  befördert
  werden.

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