Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

58. 1880. 
I!) Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphen= 
mast zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durch 
gehenden Geleise befindet. 
2) Die Anwendung von Bahnhofs-Ausfahrtssignalen ist gestattet; in der Regel sind 
dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen können 
die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmaste 
mit dem Signalzeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erken- 
nung dem verantwortlichen Stationsbeamten direct möglich ist, oder durch 
Nachahmungssignale möglich gemacht wird. 
3) Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende: 
A. Einfahrt is gesperrt. 
Für das durchgehende und das rks Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der obere Telegraphen= Die obere Siggnallaterne 
recht gestellt sein. Außen rothes Acht und nach 
Imnen (dem Bahnhofe zuge- 
kehrt) grünes Lcht. (Die 
andere Signallateme zeigt kein 
Licht.) 
arm muß nach rechte wage- kelemwapßenmase zeigt nach 
B. Einfahrt isl frei. 
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis) 
bei Dunkelheit: 
Die obere Signallaterne 
am Telegraphenmaste zeigt nach 
Außen grünes Licht und nach 
Innen (dem Bahnhofe zuge- 
kehrt) weißes Licht. (Die an- 
dere Signallaterne zeigt kein 
Licht.) 
bei Tage 
- Der obere Telegraphen- 
amm muß schräg rechts nach 
oben gerichtet sein # unter ei. 
nem Winkel von etwa 1590). 
 
	        
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