Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 69 
Vornamen, Redetheilchen und Eigenschaftsbezeichnungen, ebenso wie die 
ganz in Buchstaben geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Aus- 
druck derselben vom Aufgeber gebrauchten Worte gezählt. 
8) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Wörter gezählt, 
als sie je fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den 
etwaigen Ueberschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung 
der Buchstaben in Buchstabengruppen. 
) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je 
ein Wort gezählt; dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen. 
iy) Die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführunggzeichen, 
Klammern und Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt. Jedoch 
werden die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte und Kommata, 
sowie die Bruchstriche für je eine Ziffer gezählt. 
k) Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um letztere als 
Ordnungszahlen zu bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechnet. 
) In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten, 
werden die offenen Worte, sowie die Worte in zulässiger verabredeter 
Sprache den vorslehenden Bestimmungen unter c bis f entsprechend ge- 
zählt. Die Ziffern= oder Buchstabengruppen, sowie die Wörter, Namen 
oder Zusammenfügungen von Buchstaben, welche in offener oder verab, 
redeter Sprache nicht zugelassen sind, werden den vorstehend unter 8 bis 
b enthaltenen Bestimmungen gemäß gezählt. 
m) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Ausschrift voranzustellen- 
den kurzen Zeichen (vergl. § 6 VI) werden für je ein Wort gezählt. 
5. 9. 
Gebühren für gewöhnliche Telegramme. 
I. Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben: 
eine Grundtaxe von 20 Pfennig (ohne Rücksicht auf die Wortzahl) und 
eine Worttaxe von 5 Pfennig für jedes Wort. 
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen 
werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleikungen 
verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird erhoben: 
die oben angegebene Grundtaxe von 20 Pfennig und eine Worttaxe von 
2 Pfennig für jedes Wort. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzzammlung XXXXlI. 11
	        
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