Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

84 1880. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Thon und 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Genast, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen Meiningen 
Höchstihren Staatsrath Heim, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen Altenburg 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Laurentius, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Hauthal, 
welche unter Vorbehalt der Natification, folgenden Nachtrag zu dem Staatsvertrag 
vom 1. Februar 1877 abgeschlossen haben. 
C. 1. 
Die Staatsregierungen von 
Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Meiningen 
Sachsen-Altenburg und 
Schwarzburg-Rudolstadt 
genehmigen die Umwandlung der in dem Vertrage vom 1. Februar 1877 erwähnten 47 pro- 
centigen Priorikätsanleihe in eine vierprocentige und leisten fuͤr vollständige und rechtzeitige 
Zahlung der Zinsen für die an die Stelle jener tretend ität 
Drei Millionen Dreihundert Sechs und Neunzig Tausend Fünfhundert Mars, 
durch welche die Seitens der Saal-Eisenbahn Gesellschaft auf dem Grunde des 
Staatsvertrages vom 1. Februar 1877 emittirte vier und einhalb procentige 
Prioritäts Anleihe im Gesammtbetrage von drei und einer halben Million Mark 
getilgt werden soll, Garantie in der Weise, daß — Falls der Reinertrag der Bahn 
zur Verzinsung der Obligationen nicht ausreichen sollte, von den genaunten Regierungen 
der Kasse der Saal= Eisenbahn-Gesellschaft, auf Nachweis des Bedürfnisses, der er- 
sorderliche Zuschuß zu den in Art. 3 des Staatsvertrages vom 1. Februar 1877 
bezeichneten Antheilen geleistet wird. 
Die Garantie für die Zinsen der neuen 4 3 Obligationen tritt in Wirksamkeit, 
sobald die Verzinsung der zeitherigen 41 3 Obligationen aufhört. 
Die sämmtlichen Schuldverschreibungen der vier ein halb procentigen Anleihe 
sind, nachdem die ausgegebenen Stücke im Wege des Räückkaufs, der Kündigung. 
oder des Umtausches eingezogen sein werden, zu vernichten.
	        
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