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vo 1880.
& XXV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 16. September 1880,
das Statut der Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der
evangelisch-lutherischen Geistlichen der Fürstlichen Oberherrschaft
betreffend.
Seine Durchlaucht der regierende Fürst haben Sich in Gnaden bewogen
gefunden, der Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der evangelisch-lutherischen
Geistlichen der Fürstlichen Oberherrschaft auf dem Grunde des unter dem heutigen
Tage landesherrlich genehmigten und bestätigten Statuts, welches im Nachstehenden
abgedruckt ist, die Rechte einer juristischen Person zu verleihen.
Rudolstadt, den 16. Septbr. 1880.
Fürsstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
Statut
der Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der evangelisch-
lutherischen Geistlichen in der Oberherrschaft des Fürstenthums
Schwarzburg-Rudolstadt.
Die Mitglieder der für die Wittwen und Waisen der evangelisch-lutherischen
Geistlichen in der Oberherrschaft des Fürsteuthums Schwarzburg-Rudolstadt bestehenden
Wittwen= und Waisenkasse haben eine Umgestaltung der durch landesherrliches Dekret
vom 6. März 1669 bestätigten Statuten vom 22. Novbr. 1668 nebst deren Nachträgen
beschlossen und für die künftige Organisation der Kasse das nachstehende neue Statut
aufgestellt.
S. 1
Zweck und Umfang der Anstalt.
Die Anstalt hat als „Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der evangelisch-
lutherischen Geistlichen in der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-
Rudolstadt" den Zweck, den Hinterbliebenen der gedachten Geistlichen nach Maß-
gabe der näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts einmalige und ständige
Unterstützungen zu gewähren.