Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

a0 1881. 
Zweiter Nachtrag 
zu dem Staatsvertrage über Garantieleistung für die Verzinsung einer Prioritäts- 
Anleihe der Saal. Eisenbahn-Gesellschaft, abgeschlossen Erfurt am I. Februar 1877. 
(Erster Nachtragsvertrag über Umwandlung der vier und ein halb procenti- 
gen in eine vierprocentige Prioritäts-Anleihe, abgeschlossen Jena am 
3. Juni 1880.) 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
haben, in Betracht der günstigen Fortentwickelung der Saalbahn, unter Zustimmung 
ihrer Landesvertrelungen, Vereinbarung getroffen, einige Bestimmungen des Staats- 
vertrags d. d. Erfurt am I. Februar 1877 zu Gunsten der Theilhaber der Saal- 
Eisenbahn-Gesellschaft abzuändern und, um diese Abänderungen gegenseitig rechtsver- 
bindlich zu machen, zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudosstadt 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Hauthal, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, 
Allerhöchstihren Geheimen egierungsrath Genast, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen. Meiningen 
Höchstihren Staatsrath Dr. Heim, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Laurentius, 
welche, unter Vorbehalt der Natifikation, solgenden zweiten Nachtrag zu dem oben 
bezeichneten Staatsvertrage abgeschlossen haben: 
8. 1. 
In Absaß 2 von Artikel 4 des Staatsvertrags vom 1. Februar 1877 sollen 
die Worte: „Dieser Garantiefond, welchem seine Zinsen zuwachsen, soll auf 500,000 
Mark gebracht und auf dieser Höhe gehalten werden,“ wegfallen und durch die 
Worte ersetzt werden: „Dieser Garanliesond, welchem seine Zinsen zuwachsen, soll 
auf 400,000 Mark gebracht und auf dieser Höhe gehalten werden.“
	        
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