1881. 43
Gesetzfammlung
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für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
5. Stüch vom Jahre 1881.
TXIII. Verordnung,
die Errichtung eines Kirchenrathes für die rein geistlichen und kirch-
lichen Angelegenheiten der evangelisch-lutherischen Landeskirche be-
treffend, vom 8. Juli 1881.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
haben auf Grund des §. 6 des Gesetzes über die Neorganisation der Landesver-
waltungsbehörden vom 7. Februar 1868 (Gesetz Samml. S. 103) bezw. zur weiteren
Ausführung desselben beschlossen, den für die rein geistlichen und kirchlichen Ange-
legenheiten Unserem Ministerium beigeordneten geistlichen Mitgliedern in diesen
Sachen ein volles und entscheidendes Stimnecht zu verleihen und über die Organi-
sation und Zuständigkeit der hierdurch errichteten kollegialen Behörde Folgendes
zu verordnen:
8. 1.
Die Bearbeitung der rein geistlichen und kirchlichen Augelegenheiten in dem
Ministerium (Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen) ersolgt durch ein Collegiun.
welches die Bezeichuung Kirchenrath führt.
5. 2
Der Kirchenrath besteht aus dem Vorstande des Ministeriums (Abtheilung für
Kirchen und Schulsachen), dem vortragenden geistlichen Nathe des Ministeriums,
dem vortragenden Rathe in Schulangelegenheiten und aus mindestens drei Geistlichen
der Landeskirche, die von Uns dazu genienn werden.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzfjammlung XXXN
Nn in Nudolsadt am 20. dil 1881.