Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 1 
Gesetzzammlung 
r das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jahre 1882. 
— 
SCS 
X I. Gesetz, 
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen, vom 21. December 1881. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (Reichs-Ges.-Bl. S. 1532) auf Antrag 
Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags, was solgt: 
I. Verfahren nu- Behörden. 
2 
Die Anordnung und Ueberwachung ê Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln 
liegt unter Oberleitung des Ministeriums den Landrathsämtern und Ortspolizei- 
behörden ob. 
S. 2. 
Die in dem Reichagesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten 
werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den Ortspolizei- 
behörden wahrgenommen. 
Das Landrathsamt ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörden 
für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen. 
3 
8. 3. 
Von dem Landrathsamte sind folgende Maßregeln zu treffen: 
*) Nochmals abgedruckt S. fl. 
Farstl. Schw. Nudolft. Gesetzsammlung K III. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 13. danue 1882.
	        
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