8 1885.
. VI. Gesetz,
betreffend die Deckung der Gebühren der Messungsbeamten und
Kettenzieher bei der Versteinung der Grundstücke und Flurgrenzen,
vom 28. März 1885.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
bestimmen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags über die Deckung der Gebühren der Messungsbeamten und Kettenzieher
bei der Versteinung der Grundstücks= und Flurgrenzen in Ausführung der Ver-
ordnung vom 26. April 1883 (Gesetz Samml. S. 56) zu dem Landesvermessungs-
Gesetze vom 20. Juli 1861 (Gesetz-Samml. S. 109), was folgt:
Zur Deckung der Gebühren der Messungsbeamten und Kettenzieher (§. 8,
Saß 1 und 2 der Verordnung) aus der Staatskasse werden dem Zahlungspflichtigen
(55. 6, 12 und 45 des Landesvermessungs-Gesetzes — Gesetz-Samml. S. 109),
Pauschkostensätze berechnet, die 80 Pfg. für jeden wieder bestimmten oder neueinge-
seßten Stein betragen. Die Pauschsätze können für besonders schwierige Fälle bis
auf 1,20 Mk. für jeden Stein erhöht, bei leichten und geringsügigen Sachen aber
bis auf 60 Pig. für den Stein ermäßigt werden. Die Pauschsätze werden von
dem Katasteramte für die betheiligten Grundeigenthümer berechnet und nach Fest-
stellung durch das Ministerium, Abtheilung der Finanzen, von den Steuerämtern
durch die Orks. Steuererheber für die Hauptlandeskasse eingezogen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigedrucktem
Fürstlichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 28. März 1885.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.