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halb der Flur des Gerichtssitzes vorgenommen werden, Vemichlungs- oder Kom-
missionsgebühren zu berechnen, welche je nach der Zeitdauer des Geschäfts in dem
ganzen oder halben Betrage des den Beamten zustehenden Tagegeldersatzes bestehen
und in die Staatskasse fließen (5. 20 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtskoslen-
gesetze vom 8. August 1879 — Gesetz= Samml. S. 263).
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Bei mehrtägigen Verrichtungen (§. 72) sind täglich wenigslens sechs Stunden
dem Geschäste zu widmen. Die Ansangs= und Beendigunggzeit ist steio in dem
Protokolle zu vermerken.
Die Zuziehung eines besonderen Protokollführers darf nur da erfolgen, wo
dies nach gesetzlicher Vorschrift erforderlich ist oder durch den Umfang des Geschäftö
geboten wird.
Die Zuziehung eines Dieners muß duh die Natur des Geschäfts geboten sein.
Ist einem Beamten bei netenwans eine gewissen Amles die Vornahme der
mit demselben in Verbindung stehenden Reisen ohne besondere Entschädigung, oder
gegen Bezug eines Tagegelder= und Reisekosten-Bauschquantums oder gegen speciell
nomirte Sätze zur Pflicht gemacht, vder bestehen für gewisse Beamte in Bezug auf
die Voraussetzungen und die Art und Weise des Tagegelderbezugs und der Traus-
vortkostenvergütung specielle Vorschriften, so hat es bei denselben, in soweit sie durch
dieses Gesetz nicht abgeändert worden sind, sein Bewenden.
as Gesetz vom 13. Juli 1874, die Diäten der bei Geschworenengerichten
sungirenden Beamten betreffend (Gesetz Samml.S. 64), bleibt beslehen, während an
die Stelle der durch die Gebührentaxe für die Verhandlungen in Strassachen und
des Nachtragsgesetpzes vom 30. Mai 1874 (Gesetz Samml. S. 45) normirten Diäten-
sätze die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes treten.
8. 76.
An Tagegeldern werden vewilligt:
I. für den Vorstand des Ministeriums und die verantwortlichen Vorstände der
Ministerial-Abtheilungen, desgleichen für den Landgerichts. Präsidenten 12 Mk.,
II. für die vortragenden Räthe des Ministeriums und die Landräthe, für den
Landgerichts-Direktor und den Ersten Staatsanwalt 9 Mk.,
III. für die Landrichter, Amtsrichter und Staatsamwälle, die Vorslände der Forsl!
ämter, der Rent- und Steuerämter, des Geheimen Archivs und der Bibliothek.