Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

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halb der Flur des Gerichtssitzes vorgenommen werden, Vemichlungs- oder Kom- 
missionsgebühren zu berechnen, welche je nach der Zeitdauer des Geschäfts in dem 
ganzen oder halben Betrage des den Beamten zustehenden Tagegeldersatzes bestehen 
und in die Staatskasse fließen (5. 20 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtskoslen- 
gesetze vom 8. August 1879 — Gesetz= Samml. S. 263). 
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Bei mehrtägigen Verrichtungen (§. 72) sind täglich wenigslens sechs Stunden 
dem Geschäste zu widmen. Die Ansangs= und Beendigunggzeit ist steio in dem 
Protokolle zu vermerken. 
Die Zuziehung eines besonderen Protokollführers darf nur da erfolgen, wo 
dies nach gesetzlicher Vorschrift erforderlich ist oder durch den Umfang des Geschäftö 
geboten wird. 
Die Zuziehung eines Dieners muß duh die Natur des Geschäfts geboten sein. 
Ist einem Beamten bei netenwans eine gewissen Amles die Vornahme der 
mit demselben in Verbindung stehenden Reisen ohne besondere Entschädigung, oder 
gegen Bezug eines Tagegelder= und Reisekosten-Bauschquantums oder gegen speciell 
nomirte Sätze zur Pflicht gemacht, vder bestehen für gewisse Beamte in Bezug auf 
die Voraussetzungen und die Art und Weise des Tagegelderbezugs und der Traus- 
vortkostenvergütung specielle Vorschriften, so hat es bei denselben, in soweit sie durch 
dieses Gesetz nicht abgeändert worden sind, sein Bewenden. 
as Gesetz vom 13. Juli 1874, die Diäten der bei Geschworenengerichten 
sungirenden Beamten betreffend (Gesetz Samml.S. 64), bleibt beslehen, während an 
die Stelle der durch die Gebührentaxe für die Verhandlungen in Strassachen und 
des Nachtragsgesetpzes vom 30. Mai 1874 (Gesetz Samml. S. 45) normirten Diäten- 
sätze die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes treten. 
8. 76. 
An Tagegeldern werden vewilligt: 
I. für den Vorstand des Ministeriums und die verantwortlichen Vorstände der 
Ministerial-Abtheilungen, desgleichen für den Landgerichts. Präsidenten 12 Mk., 
II. für die vortragenden Räthe des Ministeriums und die Landräthe, für den 
Landgerichts-Direktor und den Ersten Staatsanwalt 9 Mk., 
III. für die Landrichter, Amtsrichter und Staatsamwälle, die Vorslände der Forsl! 
ämter, der Rent- und Steuerämter, des Geheimen Archivs und der Bibliothek.
	        
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