Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 13 
für den Vorstand des Revisionsbürcaus, für den Generalschul Inspektor, 
Gymnasial-Direktor, die Superintendenten, den Direktor der Landes-Heil- 
und Pflege-Anstalt, die Bezirks-Phosiker und den Kommandeur des Gen- 
darmerie-Korps, endlich für den Wirklichen Geheimen Sekretär 6 Mk. 
. für die Gerichts, Assessoren, Reserendare, Gerichtsschreiber, die Sekretäre des 
Ministeriums und der Landrathsämter, die Vorstände der Katasterämter, des 
Katasterbureaus, des Bergamts, der Steuerämter, den Rendanten und den 
Buchhalter der Hauptlandes- und Landeskreditkasse, die Rechnungrevisoren, 
die Obersteuerkontroleurs, die Assistenten der Rent= und Steuerämter und 
des Revisionsbureaus, die Bezirksbaubeamten, die Revierförster, Forstsekretäre 
und Forstassistenten, die Pfarrer und Diakonen, die Lehrer des Gymnasiums 
und der Realschule 4,.50 Mk., 
für die Amtsanwälte und Gerichtsschreibergehülsen, die Kassenbeamten der 
Unterbehörden, die Accesisten der Rent. und Steuerämter und des Re- 
visionsbureaus, die Registratoren, Kanzleiassistenten, Kanzlisten, Kopisten, 
die Forstgehülfen und Forsdiensaspiranten die Bezirksthierärzte, Straßen- 
oberaufseher und Steuneraufseher 3 M 
I. für die Diener der Behörden und F. Gendarmen, deögl. für Waldhüter 
und Kreiser 2 Mk. 
Bei Gesangenen-Transporten und bei Transporten von Vagabonden und Schüb- 
lingen werden bei einer Dauer der Verrichtung über 6 Stunden hinaus 3 Mk. 
Tagegesder gewährt, bei kürzerer Dauer nur 1.50 Mk. 
Durch die vorstehende Einordnung der Beamten in Tagegelderklassen werden 
Rangverhältnisse nicht bestimmt. 
Beamte, welche in einer der vorstebend bezeichneten Tagegelderklassen nicht 
ausgeführt sind, werden durch das Ministerium einer Klasse zugewiesen. Auch bleibt 
dem Ministerium vorbehalten, aus besonderen, in sachlichen Verhältnissen liegenden 
Gründen einzelnen Beamten für ihre Person eine höbere Tagegelderklasse zuzu- 
gestehen, als ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zukommt. 
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Bei Verschickungen in das Ausland kraft besonderen Auftrags und außer. 
halb der gewöhnlichen Dienstverrichtungen erhöhen sich die Tagegeldersäte um die 
Hälfte, wenn bei diesen Dienstreisen übernachtet werden muß. 
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