1885. 13
für den Vorstand des Revisionsbürcaus, für den Generalschul Inspektor,
Gymnasial-Direktor, die Superintendenten, den Direktor der Landes-Heil-
und Pflege-Anstalt, die Bezirks-Phosiker und den Kommandeur des Gen-
darmerie-Korps, endlich für den Wirklichen Geheimen Sekretär 6 Mk.
. für die Gerichts, Assessoren, Reserendare, Gerichtsschreiber, die Sekretäre des
Ministeriums und der Landrathsämter, die Vorstände der Katasterämter, des
Katasterbureaus, des Bergamts, der Steuerämter, den Rendanten und den
Buchhalter der Hauptlandes- und Landeskreditkasse, die Rechnungrevisoren,
die Obersteuerkontroleurs, die Assistenten der Rent= und Steuerämter und
des Revisionsbureaus, die Bezirksbaubeamten, die Revierförster, Forstsekretäre
und Forstassistenten, die Pfarrer und Diakonen, die Lehrer des Gymnasiums
und der Realschule 4,.50 Mk.,
für die Amtsanwälte und Gerichtsschreibergehülsen, die Kassenbeamten der
Unterbehörden, die Accesisten der Rent. und Steuerämter und des Re-
visionsbureaus, die Registratoren, Kanzleiassistenten, Kanzlisten, Kopisten,
die Forstgehülfen und Forsdiensaspiranten die Bezirksthierärzte, Straßen-
oberaufseher und Steuneraufseher 3 M
I. für die Diener der Behörden und F. Gendarmen, deögl. für Waldhüter
und Kreiser 2 Mk.
Bei Gesangenen-Transporten und bei Transporten von Vagabonden und Schüb-
lingen werden bei einer Dauer der Verrichtung über 6 Stunden hinaus 3 Mk.
Tagegesder gewährt, bei kürzerer Dauer nur 1.50 Mk.
Durch die vorstehende Einordnung der Beamten in Tagegelderklassen werden
Rangverhältnisse nicht bestimmt.
Beamte, welche in einer der vorstebend bezeichneten Tagegelderklassen nicht
ausgeführt sind, werden durch das Ministerium einer Klasse zugewiesen. Auch bleibt
dem Ministerium vorbehalten, aus besonderen, in sachlichen Verhältnissen liegenden
Gründen einzelnen Beamten für ihre Person eine höbere Tagegelderklasse zuzu-
gestehen, als ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zukommt.
S. 76u
Bei Verschickungen in das Ausland kraft besonderen Auftrags und außer.
halb der gewöhnlichen Dienstverrichtungen erhöhen sich die Tagegeldersäte um die
Hälfte, wenn bei diesen Dienstreisen übernachtet werden muß.
-7
V
37