1885. 15
8. 79.
Außer den Tagegeldern können noch in Ansatz gebracht werden:
1) die nothwendigen Transporkkosten von den Diensistellen in S. 76 unker Nr. 1
bis V, von den Dienstistellen unter Nr. VI mit der Beschränkung des §&. 81;
2) in Fällen, wo übernachtet werden muß, die unvermeidlichen Auslagen für
Wohnung, Heizung und Beleuchtung, sowie die Trinkgelder von den Dienst-
stellen in §. 76 unter I und ll.
Wohnung über Nacht in Gasthöfen, Heizung, Licht, Trinkgelder wird
den Beamtenklassen III und IV mit 3 Mk., der Beamtenklasse V mit 2 Mk,
der Beamtenklasse VI mit 1 Mk. vergütet.
Reichen diese Bauschsummen zur Bestreitung des nothwendigen Aufwandes
för Nachtquartier u. s. w. in einzelnen Fällen ausnahmsweise nicht aus, so
kann der wirklich entstandene Aufwand unter Beibringung der erforderlichen
Bescheinigungen zur Erstattung speciell berechnet werden.
3) von den Beamtenklassen in S. 76 unter 1 und UI# für einen Bedienten, da.
fern sie sich von einem solchen begleiten lassen, täglich 2 Mk., und in den
Fällen des F. 76 täglich 3 Mk.
Sollte in einem einzelnen Falle für den versendeten Beamten noch anderer
Aufwand entstanden sein, so wird die specielle Berechnung und Bescheinigung des
letzteren, neben den vorerwähnten Sätzen, unter gleichzeitigem Nachweise der Noth-
wendigkeit gestattet
Hierher gehören insbesondere nothwendige Repräsentationokosten, Aufwand an
Lohnwagen und Lohnbedienten in gröheren Städten, an Porto und dergleichen.
8. 80.
Rücksichtlich der Transporkkosten gilt der allgemeine Grundsatz, daß nur der
wiic isie muchwendige Aufwand vergütet wird.
e der lll. bis V. Klasse können aber Transportkosten überhaupt nur
dann bercchmn. wenn 6an Ort, an welchem die Amtsverrichtungen vorgenommen
sind, mehr als 3 km von dem Amtssitze entfernt liegt. Ausnahmen können nur
unter besonderen Umständen verwilligt werden.
Statt der Transportkosten nach Orten der vorgeschriebenen Entsemung können
diese Beamten Reisekosten--Bauschsummen von 3 Mk. für den ganzen und 1,50 Mk.
für-den halben Tag berechnen, wenn die Beförderungekosten mittelst der Post oder