Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

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der Eisenbahn oder mittelst besonderen Fuhnwerks, wenn solche benußt wären, sich 
höher belausen würden, als jene Bauschsätze. 
8. 81. 
Wo Eisenbahnen uud Postverbindungen bestehen, sind diese zu Dienstreisen zu 
benutzen, salls nicht durch besondere Umstände, im Interesse des Dienstes, diese 
Benntung ausgeschlossen ist. 
Bei Eisenbahnfahrten sind die Beamten der l. Klasse zur Benußung der ersten 
Wagenklasse und die Beamten der ll. bis IV. Klasse zur Benutzung der 2. Wagen- 
klasse berechtigt; andere Beamte haben sich der 3. Wagenklasse zu bedienen. 
Bei Mitmahme eines Bedienten erhalten die Beamten der I. und IlI. Klasse 
noch den Fahrpreis 3. Klasse vergület, es müßte denn sein, dah der benutzte Eisen- 
bahnzug eine 3. Wagenklasse nicht gehabt hätte, in welchem Falle von dem Kom- 
missarius die 1. Klasse und für den Bedienten die 2. Klasse liguidirt werden kann. 
Soweit die zur VI. Klasse gehörigen Diener und Gendarmen bei ihren Dienst- 
reisen die Eisenbahn oder Post nicht benutzen können, haben sie auf Transporkkosten- 
Vergütung keinen Anspruch (F. 79 Nr. 1). 
Neben den Transporkkosten werden noch die Aufwendungen an Ueberfracht für 
das Gepäck und bei den Beamtenklassen 1 bis V die wirklich entstandenen Neben- 
kosten beim Zu- und Abgang an Eisenbahnen erstattet. 
8. 82. 
Wenn die Eisenbahn und die Post nicht benußt werden können, sind die Be- 
amten der I., II., III. und IV. Klasse berechtigt, einen Wagen mit 2 Pferden, die 
Beamten der V. Klosse aber nur einen einspännigen Miethwagen zu berechnen. 
Die Beamten der I. Klasse können slets, die Beamten der l. Klasse, wenn sie 
sich von einem Bedienten begleiten lassen, ein besonderes Fuhrwerk benußen und 
berechnen. 
8. 83. 
ũr Gehũlfen, die den Hauptbeamten begleiten, dürfen außer in Fällen der 
Benupzung der Eisenbahn oder Post, besondere Transporkkosten nichl berechnet werden. 
8. 84. 
Forstbeamte und Forslschutzteamte haben nur bei Dienstreisen außerhalb ihrer 
Amtsbezirke oder Reviere Anspruch auf Tagegelder und Transporkkosten, — Gen. 
darmen nur bei Dienstlouren außerhalb ihrer Stationsbezirke.
	        
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