1885. 1
Die gleiche Bestimmung gilt in Ansehung der Straßenoberaufseher, Steuer-
ausseher * aller sonstigen Beamten, welche wegen ihrer Tagegelder ein Fixum
beziehen (§. 75).
2. Prüfungsgehühren.
85.
8.
1) Für die Prüfung eines Kandidaten der Theologle 9 Mk.
2) für die Prüfung eines Kandidaten zur Ordination (pro minist.) 1!8 „
3) für die Prüfung eines Apothekergehülfen (außer den Auslagen
für Reagentien)
4) für die Prüfung eines Apiranten des 2 und T
dienstes . 0»
5) fũr die Prũfung eines Geometers .. 2
Die Gebühren für die bei den Prüfungsbehörden in Jeua' und i in Clienach
abzulegenden jurislischen und re Prüsungen sind durch besondere Bestim-
mungen normirt und betragen zur
1) nach dem Regulative vom 5 Zum 1880 Geseb. „Samml. S. 37)
a. für die erste juristische Prũfung .. .. . JOML
ftkdtezwettcPkuftmq.. ..... ..45»
zHur die Revierförster. Prüsung 2s1 „
3. Atrbrbbrn,
öhe der den Sporteleinnahmen der Verwaltungs- und Juslizbehörden
zu überweisenden Kollekturgebühren von den wirklich erhobenen Sporteln und Straf-
geldern wird von dem Miserlun bestimmt bunslührungene zum Gerichtskosten-
gesetz vom 8. August 1879 §F. 21 — Gesetz-Samml. S. 263).
4. 3„rmhn
. 87.
In wichtigen Sequestrations- Erbschafts. oder anderen verwickelten gericht-
lichen Angelegenheiten, die nicht unter die Reichsjustizgesetze fallen, werden dem Be-
amten, welcher die Rechnung ausstellt, für jeden Bogen derselben 2 —3 Mk. zuge-
billigt.
# õ. Ot Qlegdãhien.
Werden Akten, die seil länger als Jahren in den Archiven als erledigt