Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 1 
Die gleiche Bestimmung gilt in Ansehung der Straßenoberaufseher, Steuer- 
ausseher * aller sonstigen Beamten, welche wegen ihrer Tagegelder ein Fixum 
beziehen (§. 75). 
2. Prüfungsgehühren. 
85. 
8. 
1) Für die Prüfung eines Kandidaten der Theologle 9 Mk. 
2) für die Prüfung eines Kandidaten zur Ordination (pro minist.) 1!8 „ 
3) für die Prüfung eines Apothekergehülfen (außer den Auslagen 
für Reagentien) 
4) für die Prüfung eines Apiranten des 2 und T 
dienstes . 0» 
5) fũr die Prũfung eines Geometers .. 2 
Die Gebühren für die bei den Prüfungsbehörden in Jeua' und i in Clienach 
abzulegenden jurislischen und re Prüsungen sind durch besondere Bestim- 
mungen normirt und betragen zur 
1) nach dem Regulative vom 5 Zum 1880 Geseb. „Samml. S. 37) 
a. für die erste juristische Prũfung .. .. . JOML 
ftkdtezwettcPkuftmq.. ..... ..45» 
zHur die Revierförster. Prüsung 2s1 „ 
3. Atrbrbbrn, 
öhe der den Sporteleinnahmen der Verwaltungs- und Juslizbehörden 
zu überweisenden Kollekturgebühren von den wirklich erhobenen Sporteln und Straf- 
geldern wird von dem Miserlun bestimmt bunslührungene zum Gerichtskosten- 
gesetz vom 8. August 1879 §F. 21 — Gesetz-Samml. S. 263). 
4. 3„rmhn 
. 87. 
In wichtigen Sequestrations- Erbschafts. oder anderen verwickelten gericht- 
lichen Angelegenheiten, die nicht unter die Reichsjustizgesetze fallen, werden dem Be- 
amten, welcher die Rechnung ausstellt, für jeden Bogen derselben 2 —3 Mk. zuge- 
billigt. 
# õ. Ot Qlegdãhien. 
Werden Akten, die seil länger als Jahren in den Archiven als erledigt
	        
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