Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 19 
Bezirkskommission für die Einschätzung zur Einkommensteuer (F. 14 Saß 2 des 
Einkommensteuergesetzes vom 25. Juli 18976 — Gesetz Samml. S. 129 —) erhalten 
die Gemeindevorslände, die nicht am Sitze des Landrathsamts wohnen und lediglich 
zum Zweck der Wahl einberufen werden, aus der Staatskasse Tagegelder im Betrage 
von 3 Mk. Wegen der Baurevisionen vergl. §. 17 Saß 4 der Bauordnung vom 
10. Dezember 1878 (Geset Samml. S. 203). 
7. Gebühren der Sachverfländigen. 
8. 90. 
Die Gebühren der Sachverständigen werden nach der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (R.-Ges.-Bl. S. 173) berechnet. 
(Vergl. auch §. 19 des zussihungegehes zum Gerichtskostengesetze vom 8. August 
1879 — Geset-Samml. S. 263 — 
Neben diesen allgemeinen cnnnkeen gelten noch folgende specielle Vorschriften: 
1) Die landwirthschaftlichen Mitglieder der Prüfungs-Kommission für Zucht- 
stiere erhalten auf Verlangen Tagegelder im Betrage von 4 Mk. (5. 3 
der Verordnung vom 30. April 1863 — Gesetz-Samml. S. 9). 
Die Mitglieder der Einkommensteuerbezirks-Kommissionen und der Rekla- 
mations-Kommission erhalten außer der Vergütung der Reisekosten 
u. Tagegelder im Betrage von 4 Mk. bei der Bezirkskommission und 
im Betrage von 6 Mk. bei der Reklamations-Kommission. 
b. Uebernachtungsgebühren von 2 Mk. für jede Nacht. (F. 22 Satz 2 
des Cimkommensenuergeleßes vom 25. Juli 1876 — Gesetz-Samml. 
S. 
Die giiteten #en sire für Veranlagung der Gewerbesteuer, sowie 
die zugezogenen Sachverständigen erhalten 3 Mk. Tagegelder und Vergütung 
der Reisekosten (6. 17 des Gewerbesteuergesetzes vom 17. Februar 1868 — 
Gesetz Samml. S. 117 fl.). 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz= und Ober-Ersatz--Kommissionen erhalten 
außer der Vergütung der Reisekosten Tagegelder und Entschädigung für das 
Nachtquartier und zwar an u ern 
im Wohnorte 3 Mk. 
außerhalb desselbbe 6 „ 
an Uebernachtungskosten „⅛ 
Farl. Schwarzb.-Nudolst. Gesetsammlung XLVI. 4 
L
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.