1885. 19
Bezirkskommission für die Einschätzung zur Einkommensteuer (F. 14 Saß 2 des
Einkommensteuergesetzes vom 25. Juli 18976 — Gesetz Samml. S. 129 —) erhalten
die Gemeindevorslände, die nicht am Sitze des Landrathsamts wohnen und lediglich
zum Zweck der Wahl einberufen werden, aus der Staatskasse Tagegelder im Betrage
von 3 Mk. Wegen der Baurevisionen vergl. §. 17 Saß 4 der Bauordnung vom
10. Dezember 1878 (Geset Samml. S. 203).
7. Gebühren der Sachverfländigen.
8. 90.
Die Gebühren der Sachverständigen werden nach der Gebührenordnung für
Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (R.-Ges.-Bl. S. 173) berechnet.
(Vergl. auch §. 19 des zussihungegehes zum Gerichtskostengesetze vom 8. August
1879 — Geset-Samml. S. 263 —
Neben diesen allgemeinen cnnnkeen gelten noch folgende specielle Vorschriften:
1) Die landwirthschaftlichen Mitglieder der Prüfungs-Kommission für Zucht-
stiere erhalten auf Verlangen Tagegelder im Betrage von 4 Mk. (5. 3
der Verordnung vom 30. April 1863 — Gesetz-Samml. S. 9).
Die Mitglieder der Einkommensteuerbezirks-Kommissionen und der Rekla-
mations-Kommission erhalten außer der Vergütung der Reisekosten
u. Tagegelder im Betrage von 4 Mk. bei der Bezirkskommission und
im Betrage von 6 Mk. bei der Reklamations-Kommission.
b. Uebernachtungsgebühren von 2 Mk. für jede Nacht. (F. 22 Satz 2
des Cimkommensenuergeleßes vom 25. Juli 1876 — Gesetz-Samml.
S.
Die giiteten #en sire für Veranlagung der Gewerbesteuer, sowie
die zugezogenen Sachverständigen erhalten 3 Mk. Tagegelder und Vergütung
der Reisekosten (6. 17 des Gewerbesteuergesetzes vom 17. Februar 1868 —
Gesetz Samml. S. 117 fl.).
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz= und Ober-Ersatz--Kommissionen erhalten
außer der Vergütung der Reisekosten Tagegelder und Entschädigung für das
Nachtquartier und zwar an u ern
im Wohnorte 3 Mk.
außerhalb desselbbe 6 „
an Uebernachtungskosten „⅛
Farl. Schwarzb.-Nudolst. Gesetsammlung XLVI. 4
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