Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

20 1885. 
8. Jengengebühren. 
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Auf auedrückliches Verlangen sind den Zeugen Gebühren zu gewähren, auf 
welche gleichfalls die Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 (N.-Ges., Bl. S. 173) 
Anwendung findet. 
9. Dienergebähren. 
KG. 92. 
1) Für die Einziehung von Gerichtskosten erhält der Diener die im F. 47 des 
Gesetzes über das Verwaltungs-Zwangsverfahren vom 29. Juni 1883 (Gesetz- 
Samml. S. 77) geordneten Gebühren. 
2) Für den Ausruf bei Versteigerung von Immobilien, und zwar innerhalb 
als außerhalb des Gerichtslokals, werden 0,.50 Mk. — und wenn das Geschäft 
über 4 Stunden dauert, 1 Mk. gewährt, endlich 
3) für die Vollziehung eines Haft= oder Vorführungsbefehls 0,60 Mk. 
Die Zahlung dieser Gebühren erfolgt nicht vorschußweise aus der Sportel- 
kasse, sondern nur wenn sie von dem Zahlungepflichtigen eingegangen sind. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. März 1885. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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