Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

26 1885. 
Der Ve stende entscheidet über dieses Gesuch und theilt das Ergebniß dem 
Gesuchsteller m 
Der Henrtafen hat sich zur besltimmten Zeit am Prüfungsorte einzufinden, 
bei dem Vorsitzenden der Prüsungskommission zu melden und dabei sich durch Vor- 
zeigung des Einberufungsschreibens, sowie durch eine Bescheinigung des Gemeinde- 
vorslandes seines derzeitigen Aufenthaltsortes über die Idenliläl seiner Person aus- 
zuweisen. 
S. 4. 
Die Prüsungsgebühr belrägt 10 Mark. Dieselbe ist verfallen, wenn der 
Müfling ohne genügende Entschuldigung im Prüsungslermine nicht erscheint oder die 
Prüfung nicht besieht. In dieser Gebühr ist das Honorar für den Unterricht mit 
enthalten. 
8. 5. 
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und theoretischen Theile. 
1) Die praktische Prüfung umfaßt: die Anfertigung zweier Eisen, eines für einen 
gesunden und eines für einen sehlerhaften oder kranken Huf, sowie die voll- 
ständige Ausführung des Beschlages an mindeslens einem Hufe. 
2) Die theoretische Prüfung erstreckt sich über die Grundzüge der Anatomie 
des Huses, die verschiedenartigen sehlerhasten Stellungen der Gliedmahen 
und ihren Einfluß auf die Hufe und deren Beschlag, die wichtigsten Huf. 
krankheiten und deren Behandlung, soweit der Beschlag in Frage kommi, 
die verschiedenen Methoden des Hufbeschlags für die verschiedenen Gebrauchs. 
zwecke für Sommer und Winter 2c. 
Das zur Prüsung ersorderliche Handwerkszeug hat der Prüfling mitzubringen; 
die Schmiedceinrichtung und die Pferde werden von der Kommission zur Verfügung 
gestellt. 
F. 6. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung entscheidet die Prüsungskommission durch 
Ertheilung der Censur „bestanden“, „gul beslanden“ oder „sehr gul bestanden“ und 
stellt darüber ein Zeugniß aus. 
S. 7. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich wiederholt einer neuen Prüfung 
unterziehen.
	        
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