Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 20 
und hat als solche den Zweck und die Aufgabe, den Hinterbliebenen der gedachten 
Geistlichen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Statuts vom 16. Sep- 
tember 1880 einmalige und sländige Unterstützung zu gewähren. 
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8. 2. 
Die Hälfte des Vermögensbestandes der unterherrschaftlichen Kasse wird der 
gemeinsamen Kasse überwiesen. Diese übernimmt dagegen auch die Forkzahlung der 
Pensionen an die bereits vorhandenen Witwen und Waisen von unterherrschaft 
lichen Geistlichen in der bisherigen Höhe. 
3. 
8. 3. 
Die bei der Vereinigung beider Kassen vorhandenen unterhersschaftlichen Mit. 
glieder zahlen die in §. 4 des Statuts vorgesehenen Jahresbeiträge, jedoch ohne 
das dort vorgesehene Eintrittegeld von 36 Mark. Die später beitreteuden Geisl- 
lichen haben auch dieses zu entrichten. Dagegen erhalten die Willwen und Waisen 
der nach der Vereinigung versterbenden Geistlichen aus der Fürstlichen Unterberr- 
schaft die in §. 6 unter b und c des Statuts vorgesehenen Zuwendungen. Das 
in F. 6 unter u gedachte Begräbnißgeld wird nur in dem Falle gewährt, wenn der 
betreffende Geistliche das in §. 4 des Statuts bestimmte Eintrittsgeld nachgezahlt hat. 
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Durch die Versetzung aus der Oberhersschast in die Unterherrschaft (S. 35 des 
Statuts) geht die Mitgliedschaft der Kasse uncht mehr verloren. 
Die Bernfung der Generalversannmiung der Mitglieder der Anslalt (F. 14 des 
Statuts) hat künftig mittelst einmaliger Bekanntmachung in den amtlichen Nach- 
richtsblättern der beiden Landestheile zu Fllafgen 
F. u 
Das Curatorium der Anstalt besteht serten aus 
1) dem Generalsuperintendenten. 
2) drei Superintendenten, von denen einer der Ephorus der Fürsllichen Unter 
herrschaft ist, 
3) drei Geistlichen, von denen einer seinen Sit in Rudolstadt haben, der zweite 
aber den Geistlichen der Fürstlichen Unterhemschaft angehören muß. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Statuts vom 16. September 1880 
unveränderte Anwendung auf die enveiterte Pensionskasse, und es sind dieselben für 
alle Geistlichen der beiden Landestheile maßgebend.
	        
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